OGH 11Os126/97

OGH11Os126/9712.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Ernst W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juni 1997, GZ 1 c Vr 11262/95-307, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten Dr.Ernst W***** und der Verteidiger Dr.Klade und Dr.Drexler zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Ernst W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 7.September bis zum 12.Oktober 1993 in Wien und anderen Orten Österreichs als Geschäftsführer der S*****gmbH in insgesamt 38 Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der (in Luxemburg etablierten) B***** G***** L***** durch die zeitgleiche Erteilung einander am Handelstag kompensierender Ankaufs- und Verkaufsaufträge von Wertpapieren, wobei er durch Zwischenschaltung der in Wien etablierten Makler L***** und B***** den Eindruck von Vermittlungsgeschäften erweckte und vorgab, bei den Verkaufsaufträgen sei auf der Gegenseite ein potenter, zahlungsfähiger und seriöser Käufer vorhanden, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur teilweisen Erfüllung bzw Ausführung dieser Ankaufs- und Verkaufsaufträge im eigenen Namen und auf Rechnung der "S***** GmbH" (gemeint: der eingangs angeführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) verleitet, wodurch die betreffende Bank einen Schaden in der Höhe von mindestens 273,298.670 S erlitt.

Nach den für die Sachentscheidung wesentlichen Urteilsfeststellungen ließ der zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung der von ihm als alleinigen Geschäftsführer vertretenen S*****gmbH (im folgenden S*****-Finanz genannt) auftretende Angeklagte über die B***** G***** L***** (in der Folge als BGL bezeichnet) Wertpapieraufträge im Wege der von ihm dazwischengeschalteten Firma L***** GmbH durchführen. Diese Aufträge bestanden - von den auch an der Wiener Börse notierten Papieren der St***** AG abgesehen - im An- und Verkauf von nicht börsengängigen, marktengen und volatilen Papieren ohne tatsächlichen Wert durch die BGL. Eine vom Angeklagten beabsichtigte Einführung der in die betreffenden Geschäfte einbezogenen, aber bis dahin nie an einer Börse handelbar gewesenen A*****-Aktien an der Luxemburger Börse mit Hilfe der BGL scheiterte in der Folge am Nichtzustandebringen der hiefür erforderlich gewesenen Vorlage bestimmter Unterlagen durch den Angeklagten. In Entsprechung seines Tatplanes, die Wertpapierankäufe durch die BGL am jeweiligen Handelstag (= Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses) als sogenannte Spotgeschäfte mit prompter Erfüllung durchzuführen und die korrespondierenden Verkaufsgeschäfte, die darnach aber von vorneherein nicht erfüllt werden sollten, als Termingeschäfte mit wesentlich späteren Wirksamkeitstagen (= Kassa- oder Valutatagen) zu vereinbaren, sodaß von der BGL letztlich nur Geld abfloß, wurden der BGL vom Angeklagten zu den einzelnen Handelstagen jeweils zeitgleich zueinander passende und im wesentlichen einander ausgleichende Kauf- und Verkaufsaufträge erteilt und diese Aufträge über die Maklerfirma L***** auch abgewickelt. Durch die (gleichfalls tatplankonforme) Zwischenschaltung dieser Maklerfirma wurde der Anschein von Vermittlungsgeschäften vorgetäuscht, wogegen diese Firma - mit Ausnahme des Kaufes und Verkaufes von 19.000 Stück A*****-Aktien zwischen der BGL und der Bank für K***** und S***** - tatsächlich bloß (für Dritte nicht erkennbare) Eigengeschäfte durchführte und der auch als Auftraggeber bei den - nach seinem Vorhaben gar nicht auszuführenden und wegen der Unverkäuflichkeit der Papiere auch nicht durchführbaren - Verkäufen agierende Angeklagte (mangels Vorhandenseins seriöser Käufer) auf diese Weise sogenannte "Insichgeschäfte" vornahm. Aus der Sicht der BGL, der das Wesen des Vorgehens des Angeklagten damit verborgen blieb, hatte die erwähnte Setzung der Kassatage zur Folge, daß die Wertpapierankäufe früher durchgeführt wurden als die am jeweils gleichen Handelstag in Auftrag gegebenen Verkäufe und - mangels Überwachbarkeit der Kontoentwicklung nach Valutatagen - entsprechende Gutbuchungen noch vor Durchführung des korrespondierenden Verkaufsauftrages veranlaßt wurden. Auf diese Weise entstand ein Saldo zu Lasten der S*****-Finanz im Ausmaß von 286,879.170 S, dem zur Abdeckung lediglich handelbare Aktien der St***** AG im Wert von 13,580.500 S gegenüberstanden. Die der BGL verbliebenen sonstigen Wertpapiere, für deren auftragsgemäße Beschaffung von dieser Bank ein Gesamtbetrag von 273,298.670 S in den Verfügungsbereich des Angeklagten geflossen war, blieben unverkäuflich, sodaß der BGL ein Differenzschaden in dieser Höhe erwachsen ist. Der Angeklagte, der den wahren Charakter der vorliegenden Geschäfte durch die gezielte Einschaltung der Maklerfirma L***** zum Zweck der Ausführung seines Tatvorhabens bewußt verheimlichte, hielt die Herbeiführung dieses Schadens ernstlich für möglich und fand sich damit auch ab. Die schriftliche Suspendierung der Maklerfirma L***** an der Wiener Börse vom 13. Oktober 1993 sowie die vom Angeklagten veranlaßte anschließende Stornierungserklärung durch eine S*****-B***** S***** Ltd (auf US 34 versehentlich S*****-Finanz) waren hingegen keineswegs schadenskausal, sondern führten lediglich zur Aufdeckung des bereits aufgelaufenen Schadens seitens der BGL, weil sich die auftragsgegenständlichen Wertpapiere schon zuvor als nicht verkäuflich erwiesen hatten und dieser Umstand nur durch die bereits erwähnten Insichgeschäfte des Angeklagten verschleiert worden war.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Art der Beschwerdeausführungen läßt es zweckmäßig erscheinen, der Erledigung jener darin ziffernmäßig bezeichneten prozessualen Nichtigkeitsgründe allgemein gültige und fallbezogen aktuelle Rechtsgrundsätze voranzustellen (vgl hiezu 15 Os 113/96, 15 Os 181/95, EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO4 S 1097 ff, 1144 ff; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff; Hager/Meller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung S 46 ff, Ergänzungsheft 1988 S 4 f jeweils mwN), wodurch ein gesondertes und detailliertes Eingehen auf jedes einzelne Beschwerdeargument weitgehend entbehrlich wird:

Die erfolgreiche Geltendmachung der relevierten formellen Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5 und 5 a) setzt voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Diese Umstände müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann. Zudem unterliegen der Anfechtung nach der Z 5 lediglich die Entscheidungsgründe, nicht auch allein herausgegriffene Teile des Urteilsspruchs.

Die bloßen Erwägungen, von denen das Gericht bei der Entscheidung der Rechtsfragen und der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und Z 5 a ebensowenig bekämpft werden, wie der zur Überzeugung der erkennenden Richter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind.

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entscheiden hat, welche diesem bloß nicht genug überzeugend scheinen, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt richterlicher Beweiswürdigung vor; die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Kraft der einzelnen Beweismittel ist im Nichtigkeitsverfahren sonach unzulässig. Nur wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben und/oder das Gericht unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) die ihm nach der Aktenlage bekannten und zugänglichen Beweismittel nicht oder in erheblichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird, kann Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 a gegeben sein.

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Zeugen nicht würdigt, die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sind und zureichend begründet wird, warum die Erkenntnisrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 liegt hinwieder nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder ein anderes Beweismittel im Urteil unrichtig wiedergegeben, nicht aber, wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.

Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt schließlich vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe angeführt sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Gericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder das Gericht beweismäßig indizierte Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache zu stützen sucht. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich im Ergebnis bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien erweist sich die gegenständliche Beschwerde zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als sachlich nicht begründet.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 11.Juni 1997 (S 327/XII) sowie am 12.Juni 1997 mittels - verlesenen - Schriftsatzes (ON 304 iVm S 329/XII) gestellten Anträge keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen (S 331/XII). Dabei kann es nach Lage des Falles auf sich beruhen, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 StPO zur Begründung dieses Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung auf die Urteilsgründe verwiesen (Foregger/Kodek StPO6 § 238 Anm III) und diese erst in der Urteilsausfertigung nachgeholt hat (US 39 ff).

Zu den Anträgen ist, soweit die Beschwerdeargumentation überhaupt mit dem seinerzeitigen Vorbringen in erster Instanz im Einklang steht, zu bemerken:

(a) In dem in der Hauptverhandlung vom 12.Juni 1997 vorgetragenen Schriftsatz (ON 304) erhob der Angeklagte zunächst Einwendungen gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen für das Börsen- und Bankwesen - einschließlich der Sachbereiche Buchführung und Bilanzierung sowie Buch- und Rechnungsprüfung - Dkfm.Leopold W*****, begehrte dessen Abberufung und Ersetzung durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet des internationalen Wertpapierhandels und Börsewesens, weil der Sachverständige durch eine Vielzahl, im erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführers detailliert angeführter (gutächtlicher) Äußerungen seine vorgefaßte Meinung und damit seine mangelnde Unbefangenheit erkennen habe lassen; zudem sei die erforderliche Unbefangenheit des Sachverständigen auch schon aufgrund der vom Angeklagten im Zuge des Verfahrens wider ihn erstattete Strafanzeige in Frage zu stellen.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.

Von den hier nicht aktuellen, mit Nichtigkeit bedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen im Sinn des § 120 erster Satz StPO abgesehen, stellt der letzte Satz dieser Gesetzesstelle sicher, daß auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellt werden. Abgesehen davon, daß Einwendungen wegen Befangenheit des Sachverständigen grundsätzlich schon vor Erstattung des Gutachtens erhoben werden müssen (SSt 32/44, 37/6, 15 Os 22/97), kann ihre Berechtigung keinesfalls erst nachträglich aus dem Inhalt des schon erstatteten Gutachtens abgeleitet werden, und zwar insbesondere dann nicht, wenn sich die Einwendungen im wesentlichen darauf gründen, daß der Sachverständige zu dem Beschwerdeführer nicht genehmen Ergebnissen gelangt ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 120 E 2).

In einer derartigen unzulässigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens erschöpfen sich jedoch die Einwendungen des Angeklagten bei seiner Antragstellung vor dem Erstgericht. Die von ihm relevierte Frage, ob ein Gutachten ausreichend, schlüssig und inhaltlich richtig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatrichter vorbehalten (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Der Einschreiter vermag damit aber auch keine dem Sachverständigengutachten anhaftenden Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen.

Der Sachverständige hat nämlich schon in seiner schriftlichen Expertise und ebenso in seinen entsprechenden mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (ON 40 in ON 81, 90, 189 und 198 sowie ON 300 und 301) die tatrelevanten Wertpapiertransaktionen, den Wert der betreffenden Papiere und den gegenständlichen Geldfluß eingehend erörtert und hieraus sachkundige Schlüsse gezogen.

Wenn der Angeklagte - unsubstantiiert generell Voreingenommenheit unterstellend - demgegenüber die vom Sachverständigen getroffene Bewertung der Papiere anzuzweifeln trachtet, indem er sich übereinstimmend mit der seinerzeitigen Antragstellung in erster Instanz auch in seinem Rechtsmittel (zudem unter Negieren der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen zum Wert der Aktien der Firma E***** C***** C***** im Gutachten ON 198) vor allem auf die sogenannte konsolidierte Bilanz für die Firma Au***** I***** Ltd (S 7 ff/ON 198) beruft und so zu abweichenden (positiven) Wertungen gelangen will (ON 304, S 2 und 3 sowie Punkt 6 iVm den Punkten 1, 4, teilweise 7 und 8/5 des betreffenden Teils der Rechtsmittelschrift), reklamiert er in Wahrheit bloß für ihn günstigere Schlußfolgerungen und bekämpft demnach die Expertise auf die vorbezeichnete unzulässige Weise.

Gleiches gilt für die Bemängelung der gutächtlichen Analyse des Abflusses der Zahlungsleistungen von der BGL (nach dem Gutachten in den Verfügungsbereich des Angeklagten, vgl ON 304, Punkt 1 b iVm Punkt 8/1 b sowie teilweise auch 2 und 3 der Rechtsmittelschrift). Zudem übersieht der Angeklagte dabei, daß der Sachverständige mit seinen Erwägungen ohnedies von der Gleichzeitigkeit der erteilten Aufträge zum An- und Verkauf von Wertpapieren ausgegangen ist (insbes ON 40 in ON 81, S 21 sowie ON 90, S 17 und 25; vgl hiezu auch ON 304, Punkt 1 c sowie Punkt 8/1 c der Rechtsmittelschrift). Weshalb es für den Beschwerdestandpunkt sprechen soll, daß der Sachverständige das Unternehmen S***** B***** S***** Ltd als echten und nicht als nachträglich fingierten Vertragspartner der Fa. L***** angesehen habe, ist angesichts der Bedeutungslosigkeit dieser Frage für den maßgeblichen Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich und wird in der Rechtsmittelschrift (vgl Punkt 8/1 b) auch nicht dargelegt.

In den unzulässigen Versuch der Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung verfällt der Angeklagte auch insoweit, als er sich unter Negierung entgegenstehender Verfahrensergebnisse (vgl hiezu insbesondere die Aussage des Zeugen Paul A*****, S 159 f/XII) auf die rechtzeitige Vorlage der erwähnten (nach der Aktenlage aber auch unzureichenden) konsolidierten Bilanz beruft und die Unverkäuflichkeit der von ihm verhandelten Wertpapiere auf die Suspendierung der Maklerfirma L***** an der Wiener Börse, auf die folgende Zurückziehung des Antrages auf Einführung der A*****-Aktien an der Luxemburger Börse durch die BGL und auf die hieraus resultierenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen einschließlich entsprechender negativer Medienmeldungen (auch in ihren Auswirkungen auf den Verkauf von Aktien der E***** C***** C*****) zurückzuführen trachtet (ON 304 Punkt 1 d bis g und 5 sowie Punkte 8/1 d bis f der Rechtsmittelschrift). Bei der Bezugnahme auf einen positiven Kontostand zugunsten der S*****-Finanz gegenüber der BGL läßt der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt (insbesondere ON 198 S 42 ff).

Eine gleichartige Kritik übt der Angeklagte auch an den Darlegungen des Sachverständigen über die Entwicklung des Kontos Nr. 8676.018/A***** bei der Bank H***** AG in Zürich (insbesondere S 10 ff in ON 90, S 26 in ON 189, S 40 ff in ON 198 und S 287/XII) sowie an dessen Ausführungen über die von den Maklern L***** und B***** aus den vorliegenden Transaktionen erzielter Erlöse (insbesondere S 23 f in ON 90, S 14 in ON 189 und S 37 in ON 198), wird doch auch insoweit lediglich auf eine vom Zusammenhang gelöste Betrachtung einzelner Gesichtspunkte abgestellt.

Für den Beschwerdestandpunkt ist aber auch aus dem (zudem noch gar nicht rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 8. Dezember 1995, Proz.Nr. 1995/14, das eine Klage der BGL gegen die Firma S***** I***** L*****/Nassau zum Gegenstand hat, nichts zu gewinnen, wurde dem vorliegenden Sachverständigengutachten damit doch bloß deshalb keine Relevanz für das betreffende Verfahren zuerkannt, weil gestützt auf diese Expertise (bis dahin) noch keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt war (S 10 des betreffenden Urteils, Beilage zu ON 214).

Eine gleichartige Vorgangsweise der Makler L***** und B***** wie in den vorliegenden Fällen auch bei anderen, nicht tatrelevanten Wertpapiergeschäften ist gegenständlich bedeutungslos und wird auch nur releviert, um die erwähnte Suspendierung dieser Makler an der Wiener Börse als Schadensursache hinzustellen.

Die Befangenheit des Sachverständigen wird aber auch weder mit der nicht einmal konkretisierten Behauptung angeblicher Beziehungen oder eines Naheverhältnisses zu in die vorliegenden Transaktionen involvierten Firmen und Banken noch mit dem Hinweis auf die Anzeige des Angeklagten gegen den Sachverständigen dargetan (ON 127/VI). Denn diese von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegte Anzeige gründet sich gleichfalls bloß auf einer Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten schriftlichen Gutachten; aus dieser Eingabe ist aber keine Basis zur Erhebung von Einwendungen im Sinn des § 120 letzter Satz StPO ableitbar, die zu einer erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen bloß wegen der Erstattung eines dem Angeklagten nicht genehmen Gutachtens führen könnte.

Das gegenständliche Beschwerdevorbringen versagt unter dem Gesichtspunkt von Einwendungen gegen den Sachverständigen gemäß § 120 letzter Satz StPO, aber auch insofern, als der Angeklagte die Ausführungen in seinem Rechtsmittel als (der Sache nach schon seinerzeitige) Darlegung von Mängeln des Gutachtens im Sinne der §§ 125, 126 StPO verstanden willen will.

Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift schließlich auch noch über sein Vorbringen bei seiner Antragstellung in erster Instanz hinausgeht, bringt er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Verfahrensrüge stets an dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach an dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen hat.

(b) Diese Rüge ist aber auch im übrigen nicht begründet.

Nach den vorgebrachten Beweisthemen sollten die Zeugen Robert Ak***** und Edwin Wy***** (beide Angestellte der Bank H***** AG in Zürich) bekunden, daß Geldabgänge der BGL aus den gegenständlichen Wertpapiergeschäften weder auf das Konto Nr.8676.018/A***** des Angeklagten bei der Bank H***** AG in Zürich gelangt noch sonstigen in der Verfügungsgewalt des Angeklagten oder seiner Firmengruppe (sogenannte S*****-Gesellschaften) stehenden Konten zugeflossen, sondern vielmehr zur Abdeckung des Kontos der Firma L***** verwendet worden seien, daß ferner seit Beginn der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank H***** AG und Dr.W***** bzw seiner erwähnten Firmengruppe (aber) nahezu sämtliche finanzielle Transaktionen aus Wertpapiergeschäften über das vorbezeichnete Konto geflossen wären und daß keine Gelder der BGL oder sonstige aufgrund der gegenständlichen Wertpapiergeschäfte gebuchte Gelder für irgendwelche andere Zwecke Verwendung gefunden hätten.

Robert Ak***** und Edwin Wy***** haben bei ihrer bereits erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahme im Rechtshilfeweg eine bankmäßige Abwicklung der tatrelevanten Aufträge des Angeklagten "über" die Maklerfirma L***** und durch deren "Dazwischenschaltung" bestätigt und schon damit Anhaltspunkte für die auch wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Tätigkeiten des Angeklagten und der erwähnten Maklerfirma geliefert, darüber hinaus aber konnten sie mangels eines entsprechenden Überblicks keine Angaben über die Gebarung des Angeklagten bzw seiner Firmengruppe machen (S 461 ff und 479 ff/jeweils Band V). Da die entsprechenden Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen über die Bewegungen auf dem in Rede stehenden Konto aber ohnedies im Akt erliegen (siehe ON 3 = früher ON 56/I iVm den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen S 10 ff und Anlagen A und B zur ON 90, S 26/ON 189 und S 40 ff/ON 198), hätte es zur Dartuung der Relevanz dieses Beweisantrags eines zusätzlichen Vorbringens im Antrag bedurft, aufgrund welcher Umstände die neuerlichen Zeugenvernehmungen dennoch die angesprochenen umfassenden und sogar über die bezughabenden Unterlagen hinausgehenden Ergebnisse erwarten ließen (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19, 19 d).

Daß zwischen der Firma S*****-Finanz und der Bank für K***** und S***** AG unter teilweiser Umschichtung einschlägiger Papiere auch schon vor den gegenständlichen Transaktionen Wertpapiergeschäfte mit Umsätzen in Millionenhöhe stattgefunden haben, wurde vom Erstgericht - auch im Hinblick auf das Auflaufen aus solchen Geschäften resultierender Schulden - ersichtlich als erwiesen angenommen (US 15 und 39); die damit verbundene Hypothese, der Angeklagte hätte ein Betrugsvorhaben, sofern ein solches von ihm überhaupt gefaßt worden wäre, bereits in diesem Stadium verwirklicht, ist hinwieder eine irrelevante Überlegung bloß spekulativen Charakters, wogegen nur die Wahrnehmung von Tatsachen Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann. Daß der Angestellte der Bank für K***** und S***** AG, Rudolf Wo*****, bei tatrelevanten Gesprächen zwischen den Maklern L***** und B***** und dem Angeklagten zugegen gewesen wäre und daher aufgrund eigener Wahrnehmung die Vereinbarung von Valutatagen im Zuge derartiger Unterredungen ausschließen könne, ist weder bei der Antragstellung behauptet worden noch durch Gesprächsaufzeichnungen (ON 10/I) gedeckt. Die begehrte Einvernahme des Rudolf Wo***** zu den genannten Beweisthemen vermag sohin ebenfalls einer Relevanzprüfung nicht stand zu halten.

Die zeugenschaftliche Vernehmung der als Direktorin der E***** C***** C***** in den USA tätigen Deborah A V***** zum Beweis für den faktischen Stückwert der Aktien dieses Unternehmens in der Höhe von mehr als 4 Dollar in den Jahren 1992 und 1993 war gleichfalls nicht geboten, weil dieser Umstand vom Gericht ohnehin als richtig eingeräumt wurde (US 40).

Da das Erstgericht die Verkaufbarkeit der in Rede stehenden Aktien lediglich unter den hier tatspezifischen (europäischen) Gegebenheiten verneinte (US 39 und 40), erübrigt sich auch die Beischaffung in den USA beschlagnahmter Unterlagen, ist doch die Bedeutung hieraus allenfalls erstellbarer Kundenlisten für die vorliegende Tatbeurteilung weder ersichtlich noch wird sie von der Beschwerde dargetan.

Die angestrebte Aussage des Dr.Kurt Ne***** von der Börsekammer Wien zielt im Ergebnis auf die Beurteilung der Ursachen für die Unverkäuflichkeit der tatrelevanten Papiere und des (schon im Beweisantrag als schuldhaft bezeichneten) Vorgehens der BGL ab und demnach nicht auf eigene Wahrnehmungen des Genannten in bezug auf Tatsachen. Soweit sich der Angeklagte auch noch auf die Bewertung von A*****-Aktien durch den Wertpapierfachmann Mag.Thomas No***** beruft, übersieht er zudem, daß sich die betreffende Einschätzung auf das Jahr 1992 bezieht und damit hier nicht aktuell ist.

Davon abgesehen wurde in keiner Weise dargelegt, welche Bedeutung die Lagebeurteilung der beiden zuletzt genannten Personen für die Meinungsbildung des Angeklagten während des Tatzeitraumes gehabt haben soll, weshalb eine Tauglichkeit der Beweisaufnahme auch insoweit nicht ersichtlich war.

Durch die Aussage der Zeugin R.Me***** sollte dargetan werden, daß die sogenannte konsolidierte Bilanz nach dem Ergebnis einer Rücksprache mit "der BGL und der luxemburgischen Börse" richtig erstellt, die darin enthaltene Bewertung der A*****-Aktien aufgrund einer von dritter Seite vorgenommenen Analyse erfolgt sei und die Einführung dieser Aktien an der luxemburgischen Börse im Fall der Vorlage einer konsolidierten Bilanz und entsprechender positiver Prüfungsergebnisse mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Mag.Nina We***** sollte hinwieder bekunden, von Angestellten der BGL und der Börse Luxemburg die Mitteilung erhalten zu haben, daß schon im Hinblick auf vorgelegte Bilanzen der Beteiligungs- und Tochtergesellschaften mit einer Einführung der A*****-Aktien an der Luxemburger Börse zu rechnen gewesen und erst im August 1993 eine konsolidierte Bilanz der A***** I***** I***** Ltd angefordert worden wäre. Dr.Werner Mü***** sollte die "Wertigkeit" der von der BGL angekauften Papiere bestätigen, ebenso einen regen Handel mit diesen Papieren in den Jahren 1991 und 1993 sowie die "seitens der BGL und auch seitens der Börse Luxemburg" auch seiner Person erteilten Zusage, daß die A*****-Papiere bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen an der Luxemburger Börse eingeführt würden.

Soweit die Aufnahme dieser Beweise im Ergebnis wiederum auf eine - vom Sachverständigengutachten abweichende - Beurteilung des tatsächlichen Kurswertes der tatrelevanten Papiere, deren anderwärtiges - früheres - Verhandeln vom Erstgericht auch gar nicht verneint wurde, abzielt, genügt die Erwiderung, daß die Beiziehung des Experten die Einholung von Meinungsäußerungen verschiedener Zeugen über das Thema des Sachverständigenbeweises entbehrlich machte. Damit wird keineswegs einer Beweiswürdigung vorgegriffen, zumal Zeugen über eigene Wahrnehmungen, nicht jedoch über Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlußfolgerungen auszusagen haben; letzteres Sachgebiet ist ausschließlich dem Sachverständigen vorbehalten.

Insoferne die oben angeführten Zeugen zur Frage der (formalen) Voraussetzungen und "der Wahrscheinlichkeit" einer Einführung der A*****-Aktien an der Luxemburgischen Börse geführt wurden, hätte es - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Angeklagten zum einen schriftliche Unterlagen über die Zulassungskonditionen zugekommen waren (Beilagen 13/ON 198), zum anderen er auch in einem Gespräch mit dem zuständigen Prüfer Paul A***** informiert worden war (S 153 ff, insbesondere S 161 f/XII und S 445 ff/X), er jedoch in der Folge diesem Prüfer die jedenfalls erforderliche konsolidierte Bilanz niemals vorlegte (S 159 f/XII) - schon bei der Antragstellung in erster Instanz insoweit der Darlegung der Bedeutung der - ohnedies überwiegend nur auf die Notwendigkeit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen hinweisenden - angeblichen Auskünfte nicht einmal näher bezeichneter (anderer) Organe für das Verhalten der Angeklagten bedurft. Mangels einer derartigen Begründung der Anträge - die umso eingehender sein muß, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (13 Os 119/96) - war aber eine Tauglichkeit der verlangten Beweisaufnahme zur sachdienlichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage nicht ersichtlich und bestand demnach auch keine Veranlassung, die verlangten Zeugen zu hören.

Inwieferne die Behauptung, das mit dem erwähnten Antrag vom 11.Juni 1997 (S 327/XII) relevierte Konto bei der G***** C***** gehöre "nicht zu den S*****-Gesellschaften", im Falle ihrer Richtigkeit geeignet wäre, eine maßgebliche Einflußnahme des als Auftraggeber für die gegenständlichen An- und Verkäufe von Wertpapieren auftretenden Angeklagten (auch) auf den Geldfluß in seinem Sinne auszuschließen, wurde im diesbezüglichen Beweisantrag ebenfalls nicht dargelegt, weshalb die Vernehmung eines informierten Vertreters dieses Kreditinstitutes entbehrlich war.

Angesichts der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Dkfm.W***** auch für das Börsen- und Bankwesen und der erwähnten Mängelfreiheit seines detailliert auf die Wertpapiere auch der Beteiligungs- und Tochtergesellschaften sowie auf die tataktuelle Schadenskausalität eingehenden gutächtlichen Ausführungen bedurfte es auch der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wertpapieranalyse nicht, mit dem bloß die Behauptung des Angeklagten untermauert werden sollte, daß der ihm angelastete Schaden ausschließlich auf die Suspendierung der Maklerfirma L***** iVm der anschließenden Reaktion der BGL und auf eine entsprechende mediale Berichterstattung zurückzuführen wäre. Ebensowenig war demgemäß auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des internationalen bzw amerikanischen Börse- und Wertpapierhandels zum Nachweis dafür geboten, daß die Wertpapiere der E***** C***** C***** und der L***** H***** C***** zu einem adäquaten Kurswert gehandelt und im wesentlichen weggefallene rechtliche Hindernisse nur durch eine "rechtswidrige" Rückübertragung dieser Papiere an die S*****-Finanz entstanden wären.

Der Angeklagte wurde daher durch die Ablehnung der relevierten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Es versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5), welche sich überwiegend in der prozeßordnungswidrigen Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiswürdigung durch punktuelle Hervorhebung aus dem Zusammenhang gerissener Einzelaspekte verliert. Zu den Beschwerdeäußerungen sei allgemein angemerkt, daß es einem Angeklagten zwar freisteht, auch miteinander unvereinbare Rechtsmittelstandpunkte einzunehmen - also etwa die Tatfeststellung, in eventu die Täterschaftsfeststellung, in eventu die Feststellung eines Schadenseintritts sowie in eventu die festgestellte Schadenshöhe zu bekämpfen - das Konkretisierungsgebot (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) jedoch die deutliche und bestimmte Darlegung erfordert, welcher Ausspruch mit welchem Vorbringen in Anfechtung gezogen werden soll. Der sich im Beschwerdevorbringen widerspiegelnden Sichtweise des Angeklagten, er habe ohnehin die dem Gericht nicht bekannten Spielregeln und Gesetze des Börsen- und Bankwesens eingehalten (ON 294, S 3), ist mit der gebotenen Deutlichkeit zu erwidern, daß die Einhaltung äußerer Formen des Vertragsrechtes und von Usancen die Verübung eines Betruges nicht ausschließt, sondern für bestimmte Formen dieser Delinquenz geradezu typisch ist. Eine Haftung für Betrug entfällt zudem nicht, wenn ein Schadenseintritt zusätzlich auf die Verwirklichung eines Geschäftsrisikos (einschließlich der Gefahr, betrogen zu werden) zurückgeführt werden kann. Auch der vom Angeklagten in seiner Verantwortung beispielsweise herangezogene Schneider, dem ein Anzug mißlungen ist, hat für Betrug einzustehen, wenn er den Werklohn kassiert haben sollte, obwohl er von vornherein keine brauchbare Leistung erbringen wollte.

Abgesehen davon, daß mit der Mängelrüge nicht der Urteilsspruch, sondern nur das Fehlen von Beweisgründen für entscheidende Tatsachen angefochten werden kann (Foregger/Kodek StPO7 S 422), ist die nominell gegen zwei Passagen des Urteilsspruchs, sachlich aber auch gegen die korrespondierenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt (S 37 f und 39 f der Beschwerdeschrift). Den im Gesamtzusammenhang zu sehenden und vorrangig auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm.W***** gestützten einschlägigen Entscheidungsgründen ist nämlich unmißverständlich zu entnehmen, daß der von Anfang an betrügerisch handelnde Angeklagte maßgeblich durch Zwischenschalten der Makler L***** und B***** das Fehlen erforderlicher Käufer und damit das Vorliegen von Insichgeschäften gegenüber der BGL verschleierte und diese Bank solcherart im Wege von insgesamt 38 Angriffen (dh mittels entsprechender Auftragserteilung) zur Durchführung von sie am Vermögen um 273,298.670 S schädigenden Wertpapiergeschäften verleitete. Wenn sich der Angeklagte gegenüber der zuerst angeführten Konstatierung unter Zurückgreifen auf seine vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Einlassung, auf einzelne Verfahrensergebnisse sowie auf eine isoliert hervorgehobene Passage aus den Ausführungen des Sachverständigen beruft, geht er nicht von den Entscheidungsgrundlagen des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit aus und bringt damit die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Nicht stichhältig ist auch der Beschwerdeeinwand gegen die erwähnte weitere Konstatierung über die Herbeiführung des Schadens zum Nachteil der BGL, negiert er damit doch die seine Version eines bloß aus der Suspendierung der Maklerfirma L***** sowie aus dem anschließenden rechtlichen Vorgehen der BGL resultierenden Folgeschadens verneinenden Urteilsausführungen (insbesondere US 14 ff, 25 f und 38 f).

Nicht durchzudringen vermag der Angeklagte auch mit weiteren - neuerlich den Gesamtzusammenhang vernachlässigenden - Beschwerdeeinwendungen gegen die Urteilsfeststellungen über die Bedeutung der Tätigkeit der Maklerfirma L***** für die Verwirklichung des Tatvorhabens, weil damit unter Hervorhebung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Verfahrensergebnisse abermals urteilsfremde (günstigere) Schlußfolgerungen reklamiert werden. Wurden damit doch nicht nur die bereits im Rahmen der Stellungnahme zur Verfahrensrüge (Z 4) angeführten Aussagen der Zeugen A***** und Edwin Wy***** über die Funktion dieser Makler negiert, sondern auch deren eigene Angaben über die dominierende Stellung des Angeklagten bei der Abwicklung der inkriminierten Transaktionen (vgl die Zeugenaussage des Rudolf L***** auch in bezug auf die Festsetzung des Valutatages, S 444 ff/V iVm dem Verhandlungsprotokoll zu 16 Cg 400/93 vom 14.März 1996, S 26 f = Beilage 2 zum HV-Protokoll ON 252 vom 20.Jänner 1997/X; Manfred B***** sprach insoweit vom Erhalt einschlägiger Avisos, vgl insbesondere S 439 ff/V) sowie die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.W***** (vgl insbesondere S 38 ff/ON 40, S 23 ff/ON 90 und S 35 ff/ON 198). Mit dem Beschwerdevorbringen, welches das Vorliegen einer selbständigen Geschäftstätigkeit der erwähnten Maklerfirma ohne jede Einbeziehung des Angeklagten reklamiert, wird somit ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt.

Bei Anzweiflung des Sachverständigengutachtens übersieht der Beschwerdeführer aber auch, daß bei der Sachverhaltsbeurteilung keineswegs allein von sichergestellten Aufzeichnungen der Firma L***** ausgegangen wurde, sondern die gegenständlichen Transaktionen sehr wohl auch anhand der entsprechenden Abrechnungen und Kontobelege festgestellt sind (vgl hiezu insbesondere ON 17/I sowie die entsprechenden Beilagen zu den jeweiligen Teilen des schriftlichen Sachverständigengutachtens, zur KontoNr. 8676.018/A***** bei der Bank H***** und die in der Stellungnahme zur Verfahrensrüge nach der Z 4 angeführten Belegstellen). In bezug auf seine die Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis umdeutenden Kritik an der Auswertung des erwähnten Kontos bei der Bank H***** genügt daher der Hinweis auf die betreffenden eingehenden gutächtlichen Ausführungen (siehe auch S 275 ff/XII).

Keine formellen Begründungsmängel (Z 5) sondern lediglich eine ihm verwehrte Bekämpfung an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung bringt der Angeklagte mit seinen weiteren, auf zahlreiche Einzelheiten bezugnehmenden und vielfach dezidiert günstigere Folgerungen für seine Person reklamierenden Ausführungen zum Ausdruck, indem er

* gegen die ihm angelastete Bestimmung der Valutatage unter Fixierung eines kurzen zeitlichen Abstandes zwischen dem jeweiligen Handels- und Valutatag bei Kaufaufträgen und eines langen Zeitraumes bei Verkaufsaufträgen remonstriert und aus isoliert hervorgehobenen Angaben der Zeugen Herbert Hu***** und Dr.Werner La***** (S 205/XII und S 143/XII) eine jede Verbindung mit seiner Person oder mit einem Unternehmen seiner Firmengruppe ausschließende Beurteilung der Geschäfte zwischen der BGL und der Maklerfirma L***** moniert, dabei jedoch die vorangeführten Verfahrensergebnisse bezüglich der Position der beiden Makler, deren Bekundungen vor dem Kammerrat der Wiener Börse (21/1 des Beilagenbandes zu ON 40) und die Aussage der Zeugin Dorothea Ka***** vor der Sicherheitsbehörde über die entsprechende auffällige Zeitdifferenz (S 75 qu/II) negiert;

* dem ihm vom Erstgericht gemachten Vorwurf, sich nach der Suspendierung der Makler L*****und B***** um keinen Ersatz gekümmert zu haben, seine seinerzeitige Einlassung sowie Verfahrensergebnisse über seine damalige schwierige Lage entgegenhält;

* eine nur unvollständig wiedergegeben Passage aus den Ausführungen des Sachverständigen, wonach im Falle des Ersatzes der BGL durch eine andere Bank die Fortsetzung der inkriminierten Geschäfte nur zu einer Verlagerung der Schulden geführt hätte (S 261/XII), in ein Attest für die ordnungsgemäße Abwicklung der gegenständlichen Wertpapiergeschäfte umdeutet;

* aus den im Einklang mit dem Sachverständigengutachten getroffenen Urteilsannahmen über die Beteiligung von Unternehmen der Firmengruppe des Angeklagten an der E***** C***** C***** (US 5 iVm S 13 aus dem Gutachten ON 40) zu einer auch eine Höherwertigkeit der entsprechenden Papiere indizierenden günstigeren Bewertung der erwähnten Firma zu gelangen sucht;

* die wegen der vielfachen Verlagerung der Wertpapiere ohnedies nur als illustrativer Rückblick zu wertenden Annahmen über die (nicht abschließend erfaßbaren) Besitzverhältnisse an diesen Papieren (US 6 iVm S 18/ON 40) im Sinn der konsolidierten Bilanz gedeutet wissen will und hieraus Schlußfolgerungen über den Zufluß von Geldern an außenstehende Dritte abzuleiten trachtet;

* aufgrund einzelner Depositionen des Zeugen Dr.Axel Sa***** (S 99 ff/XII) und weitgehend konformer weiterer Zeugenaussagen eine günstigere Bewertung der Sch***** F***** AG sowie der E***** C***** C***** moniert und dabei unsubstantiiert auch gegen die Einstufung der N***** - (vgl S 25/ON 198) als bloßes Kommunikationsinstrument für den "Freiverkehr" in den USA durch den Sachverständigen und durch das Gericht remonstriert;

* die Richtigkeit der negativen Bewertung der vorliegenden Papiere durch den Sachverständigen mit dem Hinweis auf den Inhalt der inkriminierten Ankauf- und Verkaufsaufträge anzweifelt, dabei aber die ohnedies in Einklang mit dem Sachverständigengutachten vorgenommene positive Einstufung der Aktien der St***** AG übersieht;

* die Bewertung verhandelter Papiere im Sinne der sogenannten konsolidierten Bilanz reklamiert, wobei er die ohnehin kritische Stellungnahme des Sachverständigen hiezu (S 12 ff/ON 198) als dessen zustimmende Revidierung der bisherigen gutächtlichen Einschätzung fehlinterpretiert;

* anhand der vom Erstgericht sehr wohl für alle Transaktionen als erwiesen angenommenen Gleichzeitigkeit der Erteilung kompensierender Kauf- und Verkaufsaufträge (insbesondere US 9) und isoliert hervorgehobener Passagen aus den Aussagen zweier Zeugen, jedoch unter Vernachlässigung insbesondere der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen und des Zeugen Andre Ho***** (vgl S 33 in ON 40, S 23 f in ON 90 und S 171 ff/XII)) die Erkennbarkeit der Doppelrolle der S*****-Finanz als Verkäufer und Käufer für die Angestellten der BGL sowie die Korrektheit der zugrundegelegten Transaktionen unter Beweis stellen und hieraus das Fehlen eines tatrelevanten Täuschungsvorhabens seiner Person folgern will;

* den vom Erstgericht formell mängelfrei auf die Gesamtsicht der entsprechenden Verfahrensergebnisse gestützten Urteilsannahmen über die Durchführung der Transaktionen bei der Bank H***** in Zürich unter Berücksichtigung der Bewegungen auf dem dortigen Konto 8676.018/A***** (vgl hiezu die bereits in den Ausführungen zur Verfahrensrüge angegebenen Belegstellen aus dem Akt) die aus dem Kontext gelösten Depositionen der Zeugen Wy***** und Ak***** abgeleitete Behauptung entgegenhält, daß bei dieser Bank zu seinen bzw der S*****-Finanz Lasten gar kein Obligo angefallen sondern der gesamte von der BGL erbrachte Zahlungsfluß dem Konto der Maklerfirma L***** zugeflossen wäre;

* unter Negierung entgegenstehender Verfahrensumstände, und zwar zum einen insbesondere der Angaben der Zeugen Mag.Dieter Kr***** und Klaus Bu***** in ihrer Gesamtheit (S 231 ff und 243 ff/XII) und zum andern der - auch eine entsprechende Buchung der Bank für K***** und S***** zugunsten der S*****-Finanz berücksichtigenden - Ausführungen des Sachverständigen (insbesondere Nr 13/2 der Beilagen zu ON 40 iVm S 35 ff in ON 40, S 20 in ON 90 und S 45 f in ON 198) sowohl bereits aufgelaufene Schulden der S*****-Finanz bei der genannten Bank als auch deren entsprechende Reduktion durch die Veräußerung von 19.000 Stück A*****-Aktien in Abrede stellt, wobei er auch zwischen einzelnen Banküberweisungen nicht entsprechend differenziert (Beilage I zu ON 165) und eine von ihm in Verbindung mit diesem Aktienhandel abgegebene persönliche Haftungserklärung mit der Behauptung zu relativieren sucht, damals unter Druck gesetzt worden zu sein;

* die Urteilsfeststellungen über den Ablauf der inkriminierten Transaktionen erneut ohne die gebotene Gesamtsicht der Verfahrensergebnisse mit dem Hinweis auf die Heranziehung nicht auf eigenen Depots seiner Person befindlichen Papieren in Frage stellt, dabei auch abermals den Zufluß von Zahlungsleistungen in seinen Verfügungsbereich bestreitet, wieder die Bewertung der Aktien durch den Sachverständigen anzweifelt und - auch unter Bezugnahme auf den Inhalt der bereits erwähnten konsolidierten Bilanz - abermals geltend macht, daß lediglich die vorangeführte Suspendierung der Maklerfirma L***** an der Wiener Börse sowie die Reaktion der BGL darauf eine positive Durchführung der in Angriff genommenen Transaktionen vereitelt hätte;

* das noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Plessur für sich ins Treffen führt, welches jedoch (wie bereits zur Z 4 dargelegt) dem vorliegenden Sachverständigengutachten nur mangels einer (bis dahin) darauf gestützten Verurteilung keine Relevanz zuerkannte und zudem die hier nicht erhebliche zivilrechtliche Haftung des Angeklagten aus einer Organwalterschaft für die S*****-I***** Ltd zum Gegenstand hat;

* aus dem Aufscheinen eines Positivsaldos auf dem Konto der S*****-Finanz bei der BGL - die bezughabenden gutächtlichen Ausführungen übergehend (insbesondere aus S 42 f/ON 198) - eine finanzielle Rückbelastung der S*****-Finanz durch die gegenständlichen Transaktionen und damit auch eine Involvierung seiner eigenen Person bestreitet.

Mit der Urteilspassage, der Angeklagte hätte sich als Vertragspartner der Maklerfirma L***** bezeichnet (US 27), wird zwar dessen Einlassung tatsächlich insoweit unzutreffend wiedergegeben; hieraus ist jedoch für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil den Beweiswürdigungserwägungen ohnehin die wirklich vorgebrachte Verantwortung zugrunde liegt (US 35).

Es versagen aber auch die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), in denen der Angeklagte - im wesentlichen sein betreffendes Vorbringen in der Mängelrüge wiederholend - mittels einer Umdeutung von Verfahrensergebnissen die Urteilsannahmen über die Verheimlichung der Doppelfunktion seiner Person oder seiner Firmen als Verkäufer und Käufer der vorliegenden Wertpapiere, die vom Erstgericht übernommene negative Bewertung dieser Papiere aus der Expertise des Mag.W***** unter neuerlicher Fehlinterpretation der gutächtlichen Ausführungen zu den entsprechenden Ansätzen in der konsolidierten Bilanz sowie die erstrichterlichen Annahmen betreffend den Zufluß der von der BGL erbrachten Zahlungsleistungen in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers kritisiert, wobei auch insoweit aus selektiv hervorgehobenen Ergebnissen des Beweisverfahrens günstigere Schlußfolgerungen angestrebt werden.

Indes hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage einschließlich der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Argumente keine sich aus den Akten ergebende Bedenken geschweige denn solche erheblicher Art gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Denn im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen, die bloß prozeßordnungswidrig auf eine günstigere Lösung der Schuldfrage abstellen, hat das Schöffengericht in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller bedeutsamer Ergebnisse der Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks mit einwandfreier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur lebensnah und nachvollziehbar, sondern auch plausibel und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Angesichts der breiten Beweisgrundlage vermag der Nichtigkeitswerber aber auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.

Die (Z 9 lit a betreffende) Rechtsrüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie teils einzelne isoliert hervorgehobene Konstatierungen für sich allein auf ihre Tragfähigkeit untersucht, teils auf urteilsfremder Basis argumentierend urteilskonträre Feststellungen reklamiert.

Insofern der Angeklagte mit dem Hinweis auf Urteilsausführungen über die Wahrscheinlichkeit der Einführung tatgegenständlicher Aktien an der Luxemburger Börse sowie mit der Behauptung, die Abstände zwischen Handels- und Valutatagen hätten der Ausnützung eines bei dieser Einführung zu erwartenden Kursanstieges gedient, Feststellungen über das Fehlen jedweden Schädigungsvorsatzes begehrt, übergeht er damit die entgegenstehenden Urteilsannahmen, daß er ab seiner Kenntnis von der negativen Entwicklung der Transaktionen die Bewirkung eines (weiteren) tatrelevanten Schadens durch einschlägige Wertpapiergeschäfte für möglich hielt, sich aber im Rahmen seines Tatverhaltens mit dieser Möglichkeit billigend abfand und den Betrugsschaden (geradezu) bewußt herbeiführte (US 38).

Dem Vorbringen, aus dem Urteilssachverhalt ergebe sich keine unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten oder der von ihm vertretenen Unternehmen, stehen die gegenteiligen Urteilskonstatierungen - insbesondere über die großteils als wertlos angesehenen Aktien (US 25) - entgegen; im übrigen erweist sich ein Eingehen auf die Behauptung eines diesbezüglichen Feststellungsmangels ohnedies als entbehrlich, weil der Betrugstatbestand zwar insoweit Bereicherungsvorsatz, nicht aber den tatsächlichen Eintritt einer Bereicherung verlangt, weshalb dieses Vorbringen auch im Fall seiner Richtigkeit ins Leere gehen müßte.

Gleichfalls nicht an den Urteilsannahmen orientiert ist der Einwand, dem Angeklagten wären nach den Ausführungen des Erstgerichtes auch keine tatbildmäßigen Täuschungshandlungen vorzuwerfen. Diese Argumentation beruht nämlich auf der Behauptung, daß durch die im wesentlichen gleichzeitige Erteilung der hier relevanten Ankaufs- und Verkaufsaufträge an die BGL die Doppelfunktion des Angeklagten bzw der S*****-Finanz als Käufer und Verkäufer ohnehin offengelegt worden sei und dem Angeklagten - ungeachtet seines gleichfalls angenommenen Vorhabens, die betreffende Doppelrolle zu verheimlichen - deshalb in rechtlicher Hinsicht keine Verheimlichung bzw Täuschungshandlung vorzuwerfen wäre, zumal die BGL nach Lage des Falles die Identität von Verkäufer und Käufer hätte erkennen müssen. Solcherart läßt der Angeklagte aber die mit diesem Vorbringen unvereinbaren Urteilsannahmen unberücksichtigt, wonach das Vorhaben der Verheimlichung der Identität von Käufer und Verkäufer durch die erwähnte Zwischenschaltung der Maklerfirma L***** realisiert und die Identität der Vertragspartner gegenüber den Angestellten der BGL auch (tatplankonform) erfolgreich verdeckt wurde (insbesondere US 9, 14 ff). Das die Erörterung von Rechtsfragen vorgebende Beschwerdevorbringen erschöpft sich demnach - unter dem Prätext der Relevierung von Feststellungsmängeln bezüglich des Tatbestandsmerkmales "Täuschung über Tatsachen" - in Wahrheit in dem unzulässigen Versuch einer Umdeutung von Verfahrensergebnissen zugunsten des Angeklagten.

Letztlich behauptet der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel über das Verfolgungshindernis der Spezialität der Auslieferung (Z 9 lit b), da "auf Grund Betrugsverdachtes eine Auslieferung mangels Strafbarkeit in den USA und mangels Aufzählung im Art II des Auslieferungsvertrages zwischen den USA und Österreich nicht möglich gewesen wäre". Mit dem Vorbringen, die amerikanischen Behörden hätten durch Bewilligung der Auslieferung den maßgeblichen Auslieferungsvertrag verletzt, verkennt die Beschwerde, daß es einem ausländischen Staat freisteht, die Auslieferung einer Person auch außerhalb eines geltenden Auslieferungsvertrages zu bewilligen. Denn eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen (hier: auf Grund des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe des in Art II dieses Vertrages angeführten Deliktskataloges) zugesichert wird, so besagt es keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen gebilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen. Ob somit den ersuchten Staat eine vertragliche Verpflichtung zur Auslieferung trifft, ist im österreichischen Strafverfahren (nach Erwirkung der Auslieferung) nicht zu prüfen, weil Auslieferungsverträge nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsstaaten begründen. Dies bedeutet, daß es den USA grundsätzlich freisteht, die Auslieferung einer Person auch wegen eines strafbaren Sachverhaltes zu bewilligen, der keiner der in Art II des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika angeführten Deliktstypen entspricht (EvBl 1992/40, SSt 57/88).

Im übrigen wurde der Beschwerdeführer gemäß Art II Z 18 des geltenden Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (wonach unter anderem folgende strafbare Handlungen auslieferungsfähig sind: Erwerb von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen auf Grund falscher Vorspiegelungen oder Annahme von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen in Kenntnis des Umstandes, daß das angenommene unrechtmäßig erworben worden ist, wenn der auf diese Weise erworbene oder angenommene Geldbetrag oder Vermögenswert 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt - Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht S 770) wegen der im Spruch genannten Handlungen ausgeliefert.

Dabei wurde das dem Angeklagten im gegenständlichen Strafverfahren angelastete Tatverhalten - entgegen dem insoweit nicht aktengetreuen Beschwerdevorbringen - sehr wohl bereits im internationalen Haftbefehl (ON 29/II, insbesondere S 141 und S 165 ff) als betrügerische Transaktion mit Wertpapieren im Sinne der §§ 146, 147 Abs 3 des österreichischen StGB und des dem Sinne nach insoweit konformen Textes des Art II Z 18 des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika umschrieben, der somit keineswegs bloß auf das Delikt der Geldwäsche abstellt. Auf Grund dieses Haftbefehls erfolgte auch die Festnahme des Angeklagten in den USA sowie seine schließliche Auslieferung durch das zuständige amerikanische Gericht. In dessen Entscheidung wird ausdrücklich die Deckungsgleichheit zwischen dem auslieferungsgegenständlichen schweren Betrug nach österreichischem Strafrecht und einem deliktischen Verhalten im Sinne der erwähnten Bestimmung des Auslieferungsvertrages bejaht und - unter gleichzeitiger Hervorhebung der beiderseitigen Strafbarkeit - die vorliegende Tat auch als auslieferungsfähig bezeichnet (S 531 und S 555 f/ON 76/IV iVm S 15/III), weshalb dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Prinzip der identen Norm) Genüge getan ist. Danach kommt es nämlich nur darauf an, ob der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Daß hingegen die den Gegenstand der Auslieferung bildende Tat in beiden Rechtsbereichen demselben Deliktstypus unterstellt werde (Identität der Deliktsbezeichnung) ist nicht erforderlich. Insoweit in diesem Auslieferungsbeschluß auch Art II Z 17 erwähnt wird, demzufolge "Diebstahl, das ist die Entwendung von Habseligkeiten, persönlichem Eigentum oder Geld im Wert von 100 oder mehr Dollar oder im österreichischen Gegenwert" gleichfalls ein (hier freilich nicht aktuelles) auslieferungsfähiges Delikt darstellt (S 531 in ON 76/IV), ist lediglich von illustrativer Bedeutung und für das gegenständliche Auslieferungsverfahren ohne Relevanz; ist nach dem Gesagten doch die Identität des den Gegenstand der Auslieferung und des Schuldspruchs bildenden Delikts gegeben. Von einer Verletzung "fundamentaler Grundsätze" schon "im Auslieferungsbegehren" kann daher keine Rede sein.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge zu verwerfen, wobei sich der Oberste Gerichtshof weitgehend den zutreffenden Ausführungen der Generalprokuratur in deren Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten anschließt.

Daran vermögen auch die Ausführungen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung des Angeklagten nichts zu ändern. Der Anregung auf ein Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO mit Bezugnahme auf das in Ablichtung angeschlossene Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.Juni 1997 kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil mangels Mitvorlage der darin genannten Schreiben des Angeklagten vom 19.April 1997 und vom 31.Mai 1997 nicht geprüft werden kann, ob die darin dargelegten Sachverhalte mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils übereinstimmen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen Schaden, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

Dagegen richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß begehrt, die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung anstrebt.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Zutreffend führt sie aus, daß die Ausführung der Tat nach Lage des Falles ohne die Mitwirkung der Makler Rudolf L***** und Manfred B*****, welche unter mißbräuchlichem Einsatz ihrer beruflichen Stellung die notwendigen Voraussetzungen für die Geschäftsabwicklung schufen, unmöglich gewesen wäre, sodaß dem Angeklagten der Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB anzulasten ist, weil er Urheber der gegenständlichen Straftaten, zumindest aber daran führend beteiligt war.

Der Angeklagte vermag hingegen in seiner Berufung keine zusätzlichen Umstände mildernder Natur darzulegen. Das Erstgericht hat seinen bisher ordentlichen Wandel ohnedies in die Strafzumessungserwägungen aufgenommen; daß er bis zu seinem "50.Lebensjahr unbescholten war, obwohl er verantwortungsvolle Positionen innehatte und schwierige Aufgaben durchführen mußte", ist kein Milderungsgrund. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei stets bemüht gewesen, einen finanziellen Schaden zu verhindern und weder er noch eine seiner Firmen seien bereichert, ist er auf die gegenteiligen Urteilsannahmen und auf die entsprechenden Erwiderungen in Erledigung dieser Einwände im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

In Anbetracht des vom Angeklagten in Verfolgung seines kriminellen Ziels unter Ausnützung seiner Kenntnisse der Börseninterna und mißbräuchlichem Einsatz seiner beruflichen Kenntnisse gekennzeichneten planmäßig organisierten Vorgehens und der darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie sowie unter Berücksichtigung des exorbitant hohen, die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schadens von mehr als 270 Mio S, war bei Bedacht auf § 32 Abs 3 StGB, wonach die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die durch den Täter verschuldete Schädigung ist, eine Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß geboten.

Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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