OGH 10ObS83/91 (RS0084926)

OGH10ObS83/9123.4.1991

Rechtssatz

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (Hier: Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit des Versicherten zweiundzwanzig Jahre vor dem Stichtag).

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 83/91OGH23.04.1991
10 ObS 85/95OGH09.05.1995
10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996

Auch

10 ObS 66/98yOGH10.03.1998

Auch

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999
10 ObS 337/00gOGH16.01.2001

nur: Dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. (T1)

10 ObS 327/01pOGH30.10.2001
10 ObS 318/02sOGH22.10.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben. (T2)

10 ObS 65/05iOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Versicherter vor dem Stichtag jahrelang nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist bei der Lösung der Frage des sozialen Abstiegs entscheidend, welchen Wert die Allgemeinheit der vorhandenen Ausbildung und den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Stichtags beimisst. (T3); Beisatz: Es sind daher Feststellungen dahingehend notwendig, inwieweit die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin am Ende ihrer Berufstätigkeit verfügte, nach ihrer jahrelangen Berufsabsenz zum Stichtag auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung waren und in welche kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe sie damit zur Zeit des Stichtages einzustufen gewesen wäre. Ausgehend davon ist die Frage eines zumutbaren sozialen Abstiegs zu beurteilen. (T4)

10 ObS 100/06pOGH27.06.2006

nur: Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (§§ 16a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern. (T6)

10 ObS 79/12hOGH05.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7)

10 ObS 137/14sOGH16.12.2014

Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 112/18wOGH22.01.2019
10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_010OBS00083_9100000_001