OGH 12Os14/91 (RS0095118)

OGH12Os14/917.3.1991

Rechtssatz

Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. Zur Deliktsvollendung ist (auf der subjektiven Tatseite) ein auf Beischlaf gerichteter Vorsatz erforderlich. Beischlaf ist das (wenn auch nur unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide.

Normen

StGB §206 Abs1

12 Os 14/91OGH07.03.1991
15 Os 117/94OGH08.09.1994

nur: Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. (T1)

15 Os 73/95OGH12.10.1995

nur: Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. Zur Deliktsvollendung ist (auf der subjektiven Tatseite) ein auf Beischlaf gerichteter Vorsatz erforderlich. (T2)

11 Os 83/99OGH23.11.1999

nur T1; Beisatz: Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3)

13 Os 120/00OGH31.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4)

13 Os 162/00OGH07.03.2001

nur T1; Beisatz: Die Tat ist bereits dann unternommen und das Delikt vollendet, wenn es zwar noch zu keinem Eindringen (des Fingers) in den After des Tatopfers, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz bereits zur diesbezüglichen Berührung gekommen ist. Es kommt weder auf die Dauer des Eingriffes noch auf die Häufigkeit und die Tiefe des Eindringens in den After an. (T5)

14 Os 42/03OGH24.06.2003

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: digitale Vaginalpenetration. (T6)

11 Os 88/05hOGH27.09.2005

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Für das Tatbildmerkmal des „Unternehmens" des mit Strafe bedrohten Angriffes kommt es auf dessen Dauer und Vollständigkeit nicht an. (T7)

14 Os 15/06xOGH04.04.2006

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

15 Os 113/12zOGH27.02.2013

Auch; nur T1

12 Os 41/17xOGH21.09.2017

Auch; nur T1

13 Os 102/18aOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Berührung des Anus der Unmündigen mit dem Penis des Angeklagten. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0120OS00014_9100000_001

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