Normen
KO §155
8 Ob 4/91 | OGH | 07.03.1991 |
Veröff: SZ 64/25 = ÖBA 1991,600 |
8 Ob 5/93 | OGH | 22.04.1993 |
Auch; Beisatz: Daher nicht der Masseverwalter. (T1) |
8 Ob 34/98b | OGH | 30.04.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Gemeinschuldners gegen Bestätigung des Zwangsausgleichs verneint, weil der Ausgleichsantrag - soferne die Bestätigung dem Antrag entspricht - die Zustimmung zu diesem beinhaltet. (T2) |
8 Ob 110/98d | OGH | 09.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Dem Gemeinschuldner ist ungeachtet der Beschränkung seines Rekursrechtes durch § 155 KO eine Anfechtung der Bestätigung des Zwangsausgleiches dann zuzubilligen, wenn von seinem Antrag abgewichen wurde. (T3); Veröff: SZ 72/137 |
8 Ob 11/07m | OGH | 18.04.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Der Masseverwalter kann auch die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag nicht bekämpfen. (T4) |
8 Ob 31/07b | OGH | 21.05.2007 |
Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu. (T5) |
8 Ob 10/08s | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Ausgleichs gemäß §155 Abs1 Z3 KO nur bei Nichtvorliegen der in §152a Abs1 Z1 und 2 KO genannten Voraussetzungen Rekurs erheben. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht zu. (T6); Beisatz: Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung des §155 KO ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. (T7) |
8 Ob 70/11v | OGH | 28.03.2012 |
Beis wie T4; Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T8); Bem: Siehe auch RS0127774. (T9) |
8 Ob 48/18v | OGH | 27.04.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0080OB00004_9100000_002
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