OGH 5Ob108/90 (RS0043894)

OGH5Ob108/9029.1.1991

Rechtssatz

Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht).

Normen

MRG §37 Abs3 Z13
MRG §37 Abs3 Z16
MRG §37 Abs3 Z18
MRG §37 Abs3 Z19
ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §528 Abs2 Z1 K

5 Ob 108/90OGH29.01.1991
6 Ob 547/91OGH16.05.1991
7 Ob 575/91OGH11.07.1991

Vgl aber; nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. (T1) Veröff: RZ 1993/19 S 75

5 Ob 132/91OGH26.11.1991

Veröff: ImmZ 1992,53

5 Ob 1014/92OGH10.03.1992

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar keinen Sachantrag zurückgewiesen, jedoch ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen Sachbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben hat, mit dem einem Antrag auf Feststellung von Hauptmietrechten stattgegeben worden war. (T2)

3 Ob 1569/92OGH07.07.1992

Auch; nur T1

5 Ob 34/93OGH27.04.1993

Auch; nur T1

8 Ob 514/93OGH03.02.1994

nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung LB, RdZ 1979, RdZ 1981. (T3)

5 Ob 296/98kOGH24.11.1998

nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung (einem Antrag beziehungsweise einer Antragserweiterung). (T4)

7 Ob 201/00kOGH15.09.2000

Vgl aber

7 Ob 209/00mOGH18.10.2000

Vgl aber

5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Eventualbegehrens durch das Rekursgericht. (T5)

5 Ob 7/02vOGH29.01.2002

Auch; nur T4

5 Ob 32/02wOGH12.03.2002

Vgl auch

5 Ob 61/03mOGH08.04.2003

Vgl auch

5 Ob 225/03dOGH09.12.2003

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. (T6)

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Auch; Beisatz: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist. (T7); Veröff: SZ 2009/53

1 Ob 15/13gOGH14.03.2013

Vgl auch

5 Ob 92/18tOGH12.06.2018

Vgl auch

4 Ob 199/21zOGH23.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0050OB00108_9000000_001

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