OGH 14Os103/90 (RS0100062)

OGH14Os103/906.11.1990

Rechtssatz

Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.

Normen

StPO §285a Z1

14 Os 103/90OGH06.11.1990
15 Os 65/91OGH27.06.1991

Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung ist die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO). (T1)

12 Os 163/91OGH23.01.1992

Vgl auch

12 Os 9/95OGH26.01.1995
15 Os 59/96OGH14.05.1996
12 Os 51/02OGH26.06.2002

Beisatz: Soferne nicht konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Handlungsunfähigkeit des Angeklagten vorliegen. (T2)

14 Os 17/03OGH11.02.2003

Vgl; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T3)

15 Os 3/04OGH29.01.2004

Auch

14 Os 142/07zOGH11.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Angeklagten oder des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern. (T4)

14 Os 187/08vOGH17.02.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. (T5)

14 Os 28/09pOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T6); Beisatz: Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T7); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T8); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T9)

11 Os 161/19iOGH18.02.2020
11 Os 47/20aOGH15.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0140OS00103_9000000_002

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