OGH 12Os51/02

OGH12Os51/0226.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Mai 2002, GZ 22 Hv 24/02z-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die angemeldete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. April 2002, GZ 22 Hv 24/02z-18, wurde Christian H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung gab der Angeklagte im Beisein seines Verteidigers die Erklärung ab, das Urteil anzunehmen (150).

Mit am 18. April 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz widerrief der Verteidiger des Angeklagten diesen Rechtsmittelverzicht und meldete gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen "Schuld und Strafe" an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soferne nicht konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichtes eingetretene prozessuale Handlungsunfähigkeit des Angeklagten vorliegen, ist diese Prozesserklärung wirksam. Mit dem Argument, dem Angeklagten sei auf Grund der psychischen Belastungssituation in der Hauptverhandlung die volle Tragweite der konkreten Verurteilung erst nachträglich zu Bewusstsein gekommen, kann der Rechtsmittelverzicht daher nicht widerrufen werden. Darauf, dass Christian H***** wegen Schwerhörigkeit daran gehindert war, dem Verhandlungsverlauf zu folgen, hat sich dieser im gesamten Verfahren niemals berufen, sondern alle Fragen und Vorhalte prompt und vollständig beantwortet (132 f).

Auch das nunmehr erstmals behauptete Verständigungsdefizit wegen angeblicher Schwerhörigkeit stellt daher keinen geeigneten Grund dar, die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes in Frage zu stellen. Zur Entscheidung über die überdies angemeldete Berufung waren die Akten dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Stichworte