OGH 11Os107/90 (RS0090575)

OGH11Os107/9010.10.1990

Rechtssatz

Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde.

Normen

StGB §29
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §290 Abs1

11 Os 107/90OGH10.10.1990
11 Os 114/90OGH14.11.1990
14 Os 44/91OGH07.05.1991

Vgl auch

12 Os 87/91OGH08.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 10, aber auch Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T1)

11 Os 104/93OGH24.08.1993

Gegenteilig

11 Os 118/93OGH07.09.1993
12 Os 115/93OGH23.09.1993

Gegenteilig; Veröff: RZ 1994/67 S 244

11 Os 44/94OGH19.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Z 10 (T2)

15 Os 11/95OGH09.03.1995

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 13/99OGH11.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Schuldspruch als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB ist das Strafgesetz unrichtig angewendet worden (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). (T3)

12 Os 120/04OGH16.12.2004

Auch; nur: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen als erschwerend zugerechnet wurde. (T4); Beisatz: Hier: Die verfehlte Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters gereicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht ohnedies lediglich die mehrfache Tatbegehung (und nicht das Zusammentreffen zweier Verbrechen) bei der Strafzumessung als erschwerend annahm. (T5)

13 Os 126/07iOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die rechtsirrige Subsumtion hat den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil der Umstand, dass er solcherart verfehlt wegen zweier gleichartiger Verbrechen schuldig gesprochen wurde, bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden hat. (T6)

11 Os 136/11aOGH12.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_0110OS00107_9000000_001

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