OGH 4Ob121/90 (RS0078176)

OGH4Ob121/909.10.1990

Rechtssatz

Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet. - "Treibgas F22-Ozonschutz".

Normen

UWG §2 D1

4 Ob 121/90OGH09.10.1990

Veröff: SZ 63/168

4 Ob 132/90OGH09.10.1990

Veröff: ÖBl 1991,77 = GRURInt 1991,746 = MR 1991,32 (Korn) = ecolex 1991,39 = WBl 1991,105

4 Ob 38/93OGH18.05.1993

Beisatz: Keine Irreführung, wenn die Beklagte wahrheitsgemäß damit wirbt, daß sie Altskier in einem von ihr entwickelten Recyclingverfahren entsorge und ihren Werbemitteilungen zu entnehmen ist, wie das Verfahren abläuft, welche Stoffe dabei anfallen und was mit ihnen geschieht. (T1)

4 Ob 23/94OGH22.03.1994

Beisatz: Hier: "Biowelt"-Insektenabwehrmittel. (T2)

4 Ob 90/94OGH20.09.1994

Beisatz: Hier: Bio-Ziegel. (T3)

4 Ob 268/98kOGH20.10.1998

Auch; nur: Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für gesundheitsbezogene Angaben. (T5)

4 Ob 20/04aOGH16.03.2004

Ähnlich; nur: Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. (T6); Beis wie T5

4 Ob 200/05yOGH29.11.2005

nur T6; Beisatz: Hier: "naturrein". (T7)

4 Ob 202/12bOGH28.11.2012

Beisatz: Hier: „erster klimaneutraler Stempel“ (T8)

4 Ob 200/19vOGH30.03.2020

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00121_9000000_001

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