OGH 5Ob1565/90 (RS0046805)

OGH5Ob1565/9025.9.1990

Rechtssatz

Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist, als der Wert des Streitgegenstandes, folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die Höhe des Vermögens (Forderung) zumindest soweit genannt werden muss, dass diese Beurteilung erfolgen kann.

Normen

JN §99

5 Ob 1565/90OGH25.09.1990
3 Ob 514/94OGH13.03.1996
10 Ob 187/99vOGH14.12.1999

Auch

7 Ob 276/00iOGH14.12.2000

Auch

6 Ob 190/05tOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T1)

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/30

4 Ob 196/21hOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine Aktivforderung der Beklagten, die einen Vermögensgerichtsstand begründen soll, muss aber zur Zeit der Klagseinbringung bereits in Erscheinung getreten sein (137 GlUNF 2922 [1905]). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB01565_9000000_001

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