OGH 6Ob17/90 (RS0060098)

OGH6Ob17/906.9.1990

Rechtssatz

Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.

Normen

GmbHG §22 Abs4
GmbHG §93 Abs4

6 Ob 17/90OGH06.09.1990

Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)

6 Ob 18/91OGH23.01.1992

Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173

6 Ob 27/95OGH12.10.1995

Veröff: SZ 68/185

6 Ob 7/96OGH30.09.1996

nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/216

6 Ob 215/97dOGH24.07.1997

Veröff: SZ 70/157

6 Ob 323/98pOGH22.04.1999

nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)<br/>Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)<br/>Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)

6 Ob 210/99xOGH11.11.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)<br/>Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)

6 Ob 245/99vOGH15.12.1999

nur T1

6 Ob 69/03wOGH21.05.2003

Auch

6 Ob 112/03vOGH27.01.2003

Beis wie T5; Beis wie T4

6 Ob 73/05mOGH19.05.2005

Vgl; Veröff: SZ 2005/77

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)

3 Ob 138/06zOGH19.10.2006

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

6 Ob 11/08yOGH21.02.2008

Auch; nur T1

6 Ob 178/09hOGH18.09.2009

nur T1

6 Ob 175/10vOGH17.12.2010

Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)

6 Ob 96/13fOGH28.08.2013

Vgl

6 Ob 198/12dOGH28.08.2013

Vgl auch

6 Ob 128/16sOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs‑ und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)

6 Ob 167/19fOGH20.02.2020
6 Ob 166/19hOGH20.02.2020

nur T1; Beis wie T8

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)

6 Ob 191/20mOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0060OB00017_9000000_002