Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§§ 22 Abs 2 und 93 Abs 4 GmbHG), sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu (SZ 63/150; SZ 65/11; 6 Ob 323/98p; 6 Ob 245/99v; RIS-Justiz RS0060098). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (6 Ob 323/98p; RIS-Justiz RS0111743; RS0060098).
Die Antragsteller sind im Mai 1999 durch Abtretung ihrer Geschäftsanteile aus der GmbH ausgetreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde noch für das Geschäftsjahr 1997 eine Gewinnausschüttung beschlossen (und offenbar auch durchgeführt, zumindest wurde Gegenteiliges nicht behauptet). Für 1998 wurde ein vorläufiges Ergebnis prognostiziert, das endgültige Jahresergebnis lag jedoch zum Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile der Antragsteller noch nicht vor, sodass im Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht endgültig geklärt war, ob ihnen für 1998 noch ein Anspruch auf Gewinnausschüttung zusteht. Für das Geschäftsjahr 1999 wurde anlässlich der Abtretung vereinbart, dass der "Ertragsanteil" (gemeint offenbar Gewinn) dem Übernehmer der Geschäftsanteile zukommt. Ferner steht fest, dass keine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass die Antragsteller an den Erträgnissen des Geschäftsjahres 1998 nicht mehr teilhaben sollten. Ihre Höhe stand im Zeitpunkt des Ausscheidens der Antragsteller aus der GmbH jedoch noch nicht fest.
Soweit daher die Antragsteller ihre Informationsansprüche darauf stützen, dass ihnen mangels gegenteiliger Vereinbarung noch ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Jahr 1998 zusteht, machen sie einen aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensanspruch geltend, zu dessen Unterstützung ihnen auch noch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft Informationsansprüche zustehen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das von den Antragstellern geltend gemachte Informationsrecht zur Vorbereitung der Verfolgung der bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft entstandenen Ansprüche des Jahres 1998 gerechtfertigt ist, steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (SZ 63/150, 6 Ob 323/98p) und ist nicht zu beanstanden.
Die im Revisionsrekurs weiter relevierten Fragen nach den Kosten der Bucheinsicht und einer allfälligen Weitergabe der Ergebnisse an Dritte ist nicht Verfahrensgegenstand und bedarf daher im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)