OGH 6Ob73/05m

OGH6Ob73/05m19.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. K***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Wals-Siezenheim, 2. Günter K*****, Unternehmer, ***** 3. A***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Innsbruck, und 4. Ernst K*****, Unternehmer, ***** alle vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin A***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Bucheinsicht, über die ordentlichen Revisionsrekurse der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2005, GZ 6 R 226/04d-24, womit über den Rekurs der Antragsgegnerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. Juli 2004, GZ 13 Fr 4779/03y-16, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin waren bis 31. 12. 2002 Mitglieder der zu FN 79371y des Landesgerichts Linz eingetragenen Genossenschaft, der Antragsgegnerin. Der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller waren bis 31. 12. 2002 Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller beantragten, die Antragsgegnerin mit Beschluss schuldig zu erkennen,

1. ihnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Einsicht in alle Handelsbücher, Papiere und sonstige Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin betreffend die Gebarung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 unter Beiziehung eines Buchsachverständigen zu gestatten,

2. schriftliche Anfragen und während der Geschäftszeiten auch mündliche Anfragen über alle Geschäftsangelegenheiten der Geschäftsjahre 2002 und 2003 zu beantworten, und

3. ihnen rechtzeitig Ladungen und Tagesordnungen für die Vollversammlung und Aufsichtsratssitzungen der Antragsgegnerin betreffend wirtschaftliche Vorgänge der Geschäftsjahre 2002 und 2003, sowie jeweils nach Abhaltung der jeweiligen Versammlungen die zugehörigen Protokolle der Tagungen ohne Verzug zu übersenden.

Die Antragsteller begründen ihren Informationsanspruch trotz ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft mit der Haftung der Genossenschaftsmitglieder für den Fall der Liquidation der Genossenschaft und dem Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens, das durch die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen und abzüglich etwaiger Verlustanteile gebildet werde. Die Antragsteller hätten aus den §§ 116 und 118 HGB ableitbare Kontrollrechte. Auch die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten wegen ihrer Funktionen bis zum 31. 12. 2002 zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Kontrollrechte hinsichtlich der Geschäftsbücher. Das Bucheinsichtsrecht stehe ihnen darüber hinaus auch für das Jahr 2003 zu.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Anträge. Nach ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft und nach Beendigung der Aufsichtsratsfunktionen bestünde keine gesetzliche Grundlage für die beantragten Individualrechte. § 13 der Satzung (des Genossenschaftsvertrags) sehe nur für aufrechte Genossenschaftsmitglieder vor, dass „die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 42 Abs 1) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 42 Abs 2) das Geschäftsguthaben bildeten". Nach § 8 der Satzung hätte ein ausgeschiedenes Genossenschaftsmitglied nur einen „Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird". Die Auszahlung sei im Folgejahr vorzunehmen. Der Jahresabschluss 2002 weise keinen Verlust auf. Das begehrte Geschäftsguthaben sei in diesem Fall identisch mit dem Nennbetrag der einbezahlten Geschäftsanteile in der Höhe von 400 EUR. Die Anzahl der einbezahlten Geschäftsanteile seien den Antragstellern bekannt. Die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten nach ihrem Ausscheiden keinerlei Prüfpflichten. Sie seien entlastet worden. Einsicht in Beschlüsse der Generalversammlung stehe nur aktiven Genossenschaftsmitgliedern zu. Sonderrechte auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht existierten nicht. Das Einsichtsrecht der Genossenschafter sei in der Generalversammlung auszuüben und ein gemeinsames Recht der Genossenschafter. Genossenschaften seien von einem Revisor regelmäßig zu prüfen. Von der Normierung zusätzlicher Kontrollrechte ehemaliger Genossenschafter habe der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen. Sollten entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin den Antragstellern Einsichtsrechte zustehen, könne die Einsicht verweigert werden, weil die Antragsteller mit ihren Anträgen genossenschaftsschädigende Interessen verfolgten. Sie strebten Geschäftsinformationen zur Verwendung in ihrem eigenen Konkurrenzunternehmen an, um Kunden der Antragsgegnerin abzuwerben. Die Antragsteller hätten ihr Informationsinteresse weder konkret dargelegt noch bescheinigt.

Das Erstgericht wies den Antrag auf rechtzeitige Übersendung der Ladungen und Tagesordnungen für die Vollversammlung und Aufsichtsratssitzungen der Antragsgegnerin betreffend wirtschaftliche Vorgänge des Geschäftsjahrs 2002 sowie jeweils nach Abhaltung der jeweiligen Versammlungen der zugehörigen Protokolle der Tagungen ohne Verzug und weiters sämtliche Anträge der Antragsteller hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2003 ab (P 4. und 5. des erstinstanzlichen Beschlusses) und gab im Übrigen den Anträgen statt.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Das Unternehmen der Antragsgegnerin betreibt den Handel mit Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen. Die Satzung der Genossenschaft enthält folgende Bestimmungen:

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes (§ 5)...

§ 5 Kündigung

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen...

§ 8 Auseinandersetzung

(1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen (§ 14) und den sonstigen Eigenmitteln der Genossenschaft besteht nicht. Ergibt die Bilanz einen Verlust, der in den Rücklagen keine Deckung findet, so wird das Geschäftsguthaben um die auf die Geschäftsanteile des Mitgliedes entfallende Verlustquote gekürzt.

(2) Die Auszahlung darf erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied ausgeschieden ist, erfolgen...

§ 13 Geschäftsguthaben

(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 42 Abs 1) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 42 Abs 2) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

§ 15 Haftung

Im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft haftet jedes Mitglied außer mit seinen Genossenschaftsanteilen noch mit einem weiteren Betrag in der 5-fachen Höhe derselben.

§ 26 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Bereichen zu überwachen und hat sich laufend über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen.

Der Aufsichtsrat ist in Ausübung seiner Überwachungstätigkeit berechtigt und verpflichtet, alle Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einzusehen sowie deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Protokolle aufzunehmen, die Angaben über den Prüfungsumfang und die Prüfungsfeststellungen enthalten müssen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Bericht des Vorstandes und den Vorschlag des Vorstandes über Gewinnverwendung und Verlustabdeckung zu prüfen. Er hat hierüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat hat die Generalversammlung gemäß § 30 Abs 1 einzuberufen.

(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, über Verlangen des Revisors an den gesetzlichen Revisionen teilzunehmen, unverzüglich nach Erhalt des Revisionsberichtes mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung über das Ergebnis der Revision zu beraten und der nächsten Generalversammlung über die im Zusammenhang mit den Revisionsbeanstandungen durchzuführenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.

(5) Die Obliegenheiten des Aufsichtsrates sind durch eine vom Aufsichtsrat aufzustellende und von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung näher zu regeln.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 36 Zuständigkeiten der Generalversammlung

(2) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig zur Beschlussfassung über:

...

6. Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, ..."

Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin (zwei Gesellschaften mbH) haben ihre Mitgliedschaft rechtswirksam aufgekündigt. Zum 31. 12. 2002 wurde die Mitgliedschaft aufgelöst. Gleichzeitig schieden der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller aus ihren Funktionen als Aufsichtsräte aus und sie kündigten ihren persönlichen Genossenschaftsanteil ebenfalls zeit- und termingerecht zu diesem Zeitpunkt. Der Aufsichtsrat wurde für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2002 einstimmig entlastet. Die Begehren der Antragsteller auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen für das Jahr 2002 wurden von der Antragsgegnerin abgelehnt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Genossenschaftsgesetz (GenG) § 166 HGB anzuwenden sei. Ausgeschiedene Gesellschafter hätten nach § 215 HGB gewisse Informationsansprüche über die Geschäftsvorfälle, die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft stattgefunden haben. Der ausgeschiedene Gesellschafter dürfe in die Bücher Einsicht nehmen. Die Kontrollrechte des Kommanditisten seien nach seinem Ausscheiden nicht völlig beseitigt. § 166 HGB gewähre Kontrollrechte zur Beurteilung der Gewinnbeteiligungs- und sonstigen Gesellschafteransprüche bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2002 bestünde aber nicht ein unbeschränktes Einsichtsrecht, sondern nur das einem Kommanditisten zustehende Recht auf Mitteilung des Jahresabschlusses und Prüfung. Dieses Recht sei hier noch aufrecht zur Überprüfung des Geschäftsguthabens des ausscheidenden Mitglieds. Insofern sei die Mitteilung des Jahresabschlusses und die Prüfung desselben für das ausscheidende Mitglied erforderlich. Das Einsichtsrecht sei auch für die eigene Bilanzierung der Gesellschaften mbH erforderlich. Der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller seien aufgrund ihrer möglichen Forthaftung berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsgebarung für das Geschäftsjahr 2002 zu prüfen und die Bücher zu kontrollieren. Die angeführten Rechte bestünden allerdings nur für den Zeitraum bis zu ihrem Ausscheiden am 31. 12. 2002.

Das Rekursgericht bestätigte den hinsichtlich der Teilabweisungen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Beschluss in seinem Punkt 6. (Kostenentscheidung) und änderte die antragsstattgebenden Punkte 1. bis 3. dahin ab, dass die Antragsgegnerin nur schuldig erkannt wurde, dem Erstantragsteller und dem Drittantragsteller eine Abschrift des genehmigten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002 samt Bericht des Vorstands auszufolgen und in das Protokollbuch über die Beschlüsse der Generalversammlung insoweit Einsicht zu gewähren, als darin der Beschluss über die Ergebnisverwendung dieses Geschäftsjahres beurkundet ist (P. 1.); das Bucheinsichtsmehrbegehren des Erstantragstellers und des Drittantragstellers wurde ebenso abgewiesen (P. 2.) wie das Bucheinsichtsbegehren der Zweitantragstellerin und der Viertantragstellerin insgesamt. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen hätten.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht den Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass die Verweisungsbestimmung des § 13 GenG auf die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs keinen Verweis auf das zweite Buch des HGB über die Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft bedeute. Auch wenn die Genossenschaft stark personalistische Züge aufweise, sei sie nicht eine Personengesellschaft, sondern eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor allem in den Organisationsprinzipien weitgehende Entsprechungen zur Gesellschaft mbH aufweise. Es seien daher weder § 166 HGB noch die Rechtsprechung zu den Informationsansprüchen und Kontrollrechten der ausgeschiedenen Kommanditisten anzuwenden. Auch § 215 HGB sei nicht anwendbar. Bei seinem Austritt aus der Genossenschaft mit beschränkter Haftung habe der Genossenschafter mangels anderer Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags nur Anspruch auf sein Geschäftsguthaben (seinen „Geschäftsanteil"), nicht aber am sonstigen Vermögen der Genossenschaft (§ 79 Abs 2 GenG). Im vorliegenden Genossenschaftsvertrag sei nichts anderes bestimmt. Gemäß § 22 Abs 2 GenG habe der Vorstand in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluss sowie einen Bericht zu erstellen. Nach § 27 Abs 1 GenG übten die Genossenschafter ihr Einsichtsrecht und die Prüfung der Bilanz sowie der Bestimmung der Gewinnverteilung in der Generalversammlung aus. Nach § 27a GenG habe die Generalversammlung in den ersten acht Monaten ihres Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluss und den Bericht des Vorstands sowie über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen. Nach § 34 Abs 2 GenG seien die Beschlüsse der Generalversammlung in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freistehe. Nach § 35 GenG sei der Vorstand verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift des Genossenschaftsvertrags mit den allfälligen Änderungen und Ergänzungen desselben, weiters eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen. Nach § 51 Abs 2 GenG behielten die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger nach Beendigung der Liquidation das Recht auf Einsicht und Benützung der - nach § 51 Abs 1 verwahrten - Bücher und Papiere.

§ 51 GenG setze offenkundig ein Bucheinsichtsrecht des Genossenschafters voraus, sage aber über dessen Inhalt und Umfang nichts aus. Gleich einem ehemaligen Genossenschafter einer liquidierten Genossenschaft könne ein ausgeschiedener Genossenschafter seine Rechte nicht mehr in Gesamtheit mit den übrigen Genossenschaftern in der Generalversammlung ausüben. Zur Beurteilung seiner Ansprüche bei Ausscheiden aus der Genossenschaft seien ihm daher im notwendigen Ausmaß Einsichtsrechte individuell zu gewähren. Dazu gehöre nicht nur der Anspruch auf Übermittlung des genehmigten Jahresabschlusses samt Bericht nach § 22 Abs 2 GenG für das Geschäftsjahr, in dem der Genossenschafter noch Mitglied gewesen sei, sondern auch die Kenntnisnahme des Beschlusses der Generalversammlung über die Verwendung des Ergebnisses des betreffenden Geschäftsjahrs, an der er insoweit einen Teilnahmeanspruch habe, als ein Gewinn seinem Geschäftsanteil zuzuschreiben oder auszuschütten und ein Geschäftsguthaben zur Verlustabdeckung heranzuziehen sei. § 42 der Satzung laute nämlich: „Gewinnverwendung, Verlustabdeckung. (1) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschließt die Generalversammlung. Dividenden können nur für die zum Schluss des Geschäftsjahres voll eingezahlten Geschäftsanteile ausgeschüttet werden. Sie sind dem Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder solange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen. (2) Die Generalversammlung beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob und in welcher Höhe die Rücklagen zur Verlustabdeckung herangezogen werden, ein Verlustvortrag auf neue Rechnung erfolgt oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder herangezogen werden. Verlustabschreibungen von den Geschäftsguthaben der Mitglieder erfolgen im Verhältnis der zum Schluss des Geschäftsjahres gezeichneten Geschäftsanteile. Werden die Verluste von den Geschäftsguthaben der Mitglieder abgeschrieben, so kann die Generalversammlung bis zu deren Wiederauffüllung beschließen, dass in den Folgejahren die Gewinnzuweisung an die satzungsmäßige Gewinnrücklage bis zum Abschluss der abgeschriebenen Beträge zu unterbleiben hat. Gewinnausschüttungen können erst nach Wiederauffüllung der Geschäftsguthaben auf den früheren Stand erfolgen".

Der Informationsanspruch der Antragsteller sei daher im Umfang der spruchmäßigen Entscheidung des Rekursgerichtes berechtigt. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken über die Verwendung der erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken seien nicht konkret dargetan worden.

Die ausgeschiedenen ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten keine aus ihrer früheren Funktion ableitbaren Informationsansprüche. Was sie bis zur Amtsniederlegung per 31. 12. 2002 nicht zu prüfen gehabt hätten, müssten sie nach ihrem Ausscheiden auch nicht prüfen. Was sie bis dahin zu prüfen verabsäumt hätten, könnten sie nach ihrem Ausscheiden nicht nachholen. Nach Ende der Funktionsperiode seien Mitglieder des Aufsichtsrats zur Überwachung der Geschäftsführung weder verpflichtet noch berechtigt.

Ein Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 234 AußStrG fehle es an einer Gesetzeslücke.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Informationsanspruch eines ausgeschiedenen Genossenschafters nicht vorliege.

Die Antragsteller beantragen mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird (hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt).

Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass auch die Anträge der Erst- und Drittantragstellerin zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise den angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung überdies, den Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen, hilfsweise dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und begehrt den Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.

In ihrer Revisionsrekursbeantwortung rügt die Antragsgegnerin zu Unrecht eine Verspätung des Revisionsrekurses der Antragsteller, weil dieser erst am 25. 2. 2005 beim Landesgericht Linz eingegangen sei, der normale Postlauf „in aller Regel nur ein bis zwei Tage" dauere und dass daher die Antragstellerin zu beweisen hätte, dass die fristwahrende Postaufgabe am letzten Tag der Rekursfrist (das war der 21. 2. 2005) erfolgt sei. Die Postaufgabe am 21. 2. 2005 ist durch den am Kuvert ersichtlichen Poststempel aktenkundig nachgewiesen. Von einer Bescheinigungslast der Rechtsmittelwerber kann keine Rede sein. Verspätungen bei der Postzustellung um einige Tage sind keineswegs so selten, dass dies besondere Nachforschungspflichten auslöste.

Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller stehen im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass vom Verweis auf die Bestimmungen des HGB im § 13 GenG auch die Bestimmungen der §§ 166 ff und § 215 HGB erfasst seien. Ausscheidenden Genossenschaftern müssten aber jedenfalls im Sinne der Judikatur zum Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters (6 Ob 17/90; 6 Ob 323/98p) das Recht auf Bucheinsicht ebenso eingeräumt werden wie ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern, weil Letztere zumindest für das letzte Geschäftsjahr ihrer Funktionsperiode noch Kontrollfunktionen hätten. Dies ergebe sich schon aus ihrer allfälligen Haftung. Die Einsicht bloß in den Jahresabschluss und das Protokollbuch seien nicht ausreichend.

Die Antragsgegnerin vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass im Gesetz kein Informationsanspruch von ausgeschiedenen Genossenschaftern bzw Aufsichtsratsmitgliedern vorgesehen sei. § 13 GenG verweise nur auf die Bestimmungen des HGB über die Kaufmannseigenschaft oder die allgemein für Kaufleute geltenden Bestimmungen, nicht aber auf das Organisationsrecht der Personengesellschaften. Es liege auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die nach den Regeln des Rechts der Kapitalgesellschaften geschlossen werden könnte. Ein Individualrecht eines Genossenschafters auf Rechnungslegung bestehe ebensowenig (so schon SZ 7/61) wie auf Bucheinsicht, umso weniger habe ein freiwillig ausgeschiedener Genossenschafter einen solchen Anspruch. Die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder könnten sich zur Begründung ihres Anspruchs auch nicht auf eine allfällige Haftung stützen, weil sie schon entlastet worden seien.

Der Senat hat erwogen:

I. Für Genossenschaften, deren Unternehmen ein Handelsgewerbe betreiben, gelten gemäß § 13 GenG subsidiär die „in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches". Dies ist ein Verweis auf das erste Buch des HGB über den Handelsstand (§§ 1 - 58 HGB), nicht aber auf das zweite Buch, also die Bestimmungen für Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft. Diese Personengesellschaften sind gegenüber Genossenschaften weitgehend unterschiedlich geregelt, sodass die von den Antragstellern angestrebte Anwendung der zitierten Gesetzesstellen im Wege der Analogie schon mangels relevanter Vergleichbarkeit nicht in Frage kommt.

II. Zum Informationsanspruch von Genossenschaftern nach dem GenG idF BGBl I 2000/136:

1. Bei aufrechter Mitgliedschaft bestimmt § 27 Abs 1 GenG, dass die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnverteilung zustehen, von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt werden. Das Gesetz normiert also kein Individualrecht des Genossenschafters auf Bucheinsicht. Über den vom Vorstand der Genossenschaft aufzustellenden Jahresabschluss und den Bericht des Vorstands (§ 22 GenG) hat die Generalversammlung zu beschließen, weiters auch über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 27a GenG). Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter freisteht (§ 34 Abs 2 GenG). Gemäß § 35 GenG ist der Vorstand verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift des Genossenschaftsvertrags, eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen auszufolgen.

2. Für die Zeit nach Beendigung der Liquidation der Genossenschaft normiert § 51 Abs 2 GenG für die Genossenschafter und ihre Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der nach Abs 1 zu verwahrenden Bücher und Papiere.

3. Der Vorstand ist zur Vorlage der aufgestellten Abschlüsse (Jahresabschlüsse; sonstige Rechnungsabschlüsse) an den Aufsichtsrat zur Weiterleitung an die Generalversammlung verpflichtet (§ 22 Abs 2 GenG). In der Vorgängerbestimmung (§ 22 Abs 3 GenG alt) hieß es noch, dass der Vorstand „spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss des verflossenen Geschäftsjahres nebst der Bilanz bekannt" zu machen hatte, was Zehetner (Rechnungslegung der Genossenschaften [1999], Rz 13.8.1.) als Vorabinformationsrecht der Genossenschafter interpretierte, obwohl im Übrigen auch nach dem alten Gesetzeswortlaut der Vorstand nur verpflichtet war, jedem Genossenschafter eine Abschrift des genehmigten Rechnungsabschlusses und der Bilanzen auszufolgen, das Gesetz also nur ein Informationsrecht nach erfolgter Feststellung des Abschlusses einräumte. Aus dem geänderten, nun geltenden Gesetzestext sei keine Regelung eines Informationsrechts der Genossenschafter vor der Generalversammlung über den Abschluss abzuleiten. Der Autor plädiert aber für eine analoge Anwendung des § 125 Abs 5 AktG über die Auflage des Jahresabschlusses und des Berichts des Vorstands zumindest über einen Zeitraum von 14 Tagen vor der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, weil eine Beschlussfassung (Genehmigung) der Gesellschafter über den Abschluss ohne vorhergehende Information, also ohne Überprüfungsmöglichkeit, schon im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter (hier Genossenschafter) nicht verlangt werden könne. Es liege eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei (Zehetner aaO Rz 13.8.2.). Diesen Argumenten ist zuzustimmen.

4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass ein allgemeiner und umfassender Informationsanspruch des Genossenschafters auf Bucheinsicht in der Form eines Individualrechts zur Ausübung der aus der Genossenschafterstellung fließenden Herrschaftsrechte (Kontrolle der Geschäftsführung; allenfalls Weisungsrecht) sowie der Vermögensrechte (Gewinnbeteiligung) selbst bei aufrechter Mitgliedschaft des Genossenschafters im Gesetz nicht geregelt ist (umso weniger für den ausgeschiedenen Genossenschafter) und dass aus den zitierten Bestimmungen des GenG ein allgemeiner Informationsanspruch auch nicht ableitbar ist. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 51 GenG, weil der Betrieb eines Unternehmens durch eine Genossenschaft nicht mit der Situation nach Einstellung des Betriebs und der Beendigung der Liquidation verglichen werden kann. Aus § 51 GenG und dem dort normierten Einsichtsrecht ist für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Genossenschafters aus der Genossenschaft nichts Näheres abzuleiten.

III. Zum Informationsanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters und zu den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (deren Anwendung auf den ausgeschiedenen Genossenschafter die Antragsteller anstreben):

Im GmbH-Recht vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Leitentscheidung 6 Ob 17/90 (SZ 63/150) die Ansicht, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§§ 22 Abs 2 und 93 Abs 4 GmbHG), sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zusteht (RIS-Justiz RS0060098). Das Recht auf Bucheinsicht steht aber auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt (6 Ob 323/98p; 6 Ob 69/03w), nicht aber zur Verfolgung der aus der Gesellschafterstellung fließenden Herrschaftsrechte, die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters „zufolge ihrer Zweckbedingtheit" materiell erlöschen (so schon SZ 63/150). Auf den von den Antragstellern auch verfolgten Zweck der Kontrolle des Genossenschaftsvorstands, insbesondere des schon genehmigten Jahresabschlusses, kann der Informationsanspruch daher nicht gestützt werden. Bei der Bucheinsicht als Grundlage der Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen hat der ausgeschiedene Gesellschafter allerdings - wie ebenfalls in der zitierten Leitentscheidung hervorgehoben wurde - sein Informationsinteresse im Gegensatz zum Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft konkret darzulegen und zu bescheinigen.

IV. Zu der von den Antragstellern angestrebten Gesetzesanalogie bzw Analogie von Rechtsgrundsätzen:

In der Entscheidung 6 Ob 313/01z (SZ 2002/17) ging es um die Frage der analogen Anwendung des Minderheitsrechts von 10 % der Aktionäre auf Sonderprüfung (§ 118 Abs 2 AktG) im Genossenschaftsrecht. Zur grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Genossenschaft mit Kapitalgesellschaften als Grundlage einer Analogie wurde ua Folgendes ausgeführt:

„Die rechtliche Grundkonstruktion der Kapitalgesellschaften einerseits und der Genossenschaften andererseits ist teils vergleichbar, teils unterschiedlich. Das Gesetz bezeichnet die Genossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, wie Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften (§ 1 Abs 1 GenG). Die Genossenschaft ist also primär nicht auf Gewinn ausgerichtet. Aus dem Prinzip der nicht geschlossenen Mitgliederzahl ergibt sich ein nicht fixiertes Nennkapital. Die Organisationsstruktur ähnelt der Gesellschaft mbH mit den Organen des Vorstands, Aufsichtsrats und der Generalversammlung, es können aber nur Mitglieder der Genossenschaft zum Organ bestellt werden (beispielsweise der Vorstand: § 15 GenG). Die Mitglieder der Genossenschaft mbH haften mit ihrem Geschäftsanteil. Ihre Rechtsstellung entspricht grundsätzlich derjenigen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Keinert, Genossenschaftsrecht, Rz 37). Sowohl Gesellschafter als auch Genossenschafter haben das gemeinsame Interesse an der Überwachung der Geschäftsführung. Gemeinsam ist auch die sogenannte Selbstkontrolle in der Gesellschaft durch das jeweils oberste Organ der Mitgliederversammlung, bei den Großvereinigungen zusätzlich durch den Aufsichtsrat. Diese Kontrolle wird bei den Genossenschaften allerdings um die gesetzliche Pflichtrevision erweitert".

In der zitierten Entscheidung wurde für die letztlich verneinte Analogiemöglichkeit eines Minderheitsrechts auf Sonderprüfung im Genossenschaftsrecht auf die mit dem GenRev RÄG 1997 eingeführte genossenschaftsrechtliche Pflichtrevision durch einen externen, unabhängigen und weisungsfreien Revisor verwiesen; bei Genossenschaften sei infolge dieser Pflichtrevision das Rechtsschutzbedürfnis an einem Individualrecht auf Sonderprüfung geringer als im Bereich der Kapitalgesellschaften.

Diese Erwägungen betreffen aber nur die Herrschaftsrechte bei aufrechter Mitgliedschaft der Gesellschafter bzw Genossenschafter, auf die es im hier zu beurteilenden Fall eines ausgeschiedenen Genossenschafters aber nicht entscheidend ankommt, weil - wie ausgeführt - die Verfolgung von Herrschaftsrechten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne der zitierten Judikatur nicht zulässig ist. Für die berechtigte Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche ist Folgendes auszuführen:

Insbesondere wenn die Bezifferung von Geldansprüchen und die Prüfung ihrer Höhe nur nach Einsicht in Geschäftsunterlagen der Genossenschaft möglich sind, liegt eine Vergleichbarkeit zum Fall eines informationsbedürftigen GmbH-Gesellschafters vor, sodass eine planwidrige Gesetzeslücke bejaht werden kann, auch wenn Informationsansprüche der Genossenschafter grundsätzlich auch im Genossenschaftsvertrag selbst eine Regelung erfahren könnten. Eine Satzung, die zwar vermögensrechtliche Ansprüche des ausscheidenden Genossenschafters vorsieht, für deren Durchsetzung die Einsicht in die Bücher der Genossenschaft unbedingt erforderlich ist, eine solche aber nicht regelt oder sogar ausdrücklich verwehrt, müsste insoweit allenfalls als grob benachteiligend und damit wohl als nichtig beurteilt werden. Die Berufung auf ein fehlendes gesetzliches oder satzungsmäßiges Informationsrecht wäre dann rechtsmissbräuchlich. Diese Überlegungen erübrigen sich allerdings, weil der Senat ohnehin zum Ergebnis gelangt, dass die zitierten Rechtsgrundsätze zum Informationsanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters zum Zweck der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche auf den ausgeschiedenen Genossenschafter analog anzuwenden sind.

V. Damit ist für die Antragsteller im Ergebnis aber nichts gewonnen, weil sie nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung ihr Informationsinteresse konkret dargetan und bescheinigt haben:

Soweit es um das Auseinandersetzungsguthaben geht, ist der Rechtsansicht der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass auf den ausscheidenden Genossenschafter nur auf § 8 Abs 1 des Genossenschaftsvertrags abzustellen ist, wonach der festgestellte Jahresabschluss maßgeblich ist, sodass eine weitergehende Bucheinsicht zur Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich ist. Das Vorbringen der Antragsgegnerin über eine Abschichtung zu den bekannten Nominalwerten blieb seitens der Antragstellerin im Verfahren erster Instanz unbestritten. Selbst im Revisionsrekursverfahren erstatten die Antragsteller kein konkretes Vorbringen über ihr Informationsinteresse zum Thema der Bezifferung des Geschäftsguthabens dahin, dass ihnen dies mit den vom Rekursgericht zuerkannten Einsichtsrechten (Jahresabschluss 2002 und Einsicht in das Protokollbuch über die Beschlüsse der Generalversammlung) nicht möglich sein sollte. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit der von der Generalversammlung genehmigten Abschlüsse steht den ausgeschiedenen Genossenschaftern grundsätzlich - wie ausgeführt - nicht zu, es sei denn, die Genossenschafter beabsichtigten eine Anfechtung solcher genehmigter Generalversammlungsbeschlüsse zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen (zum Individualrecht des Genossenschafters auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Nichtigkeit in analoger Anwendung der Bestimmungen des AktG: RIS-Justiz RS0059814). Auf einen solchen Sachverhalt haben sich die Antragsteller aber nicht berufen.

Der Informationsanspruch ausgeschiedener Genossenschafter kann auch nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Haftung der Genossenschafter im Fall des Konkurses oder der Liquidation (§ 15 des Genossenschaftsvertrags) ausreichend dargetan werden. Dieses Vorbringen reicht zur Begründung eines Informationsinteresses als Grundlage eines schon jetzt verfolgten vermögensrechtlichen Anspruchs nicht aus. Hypothetische künftige Haftungsfälle begründen keinen Informationsanspruch.

VI. Zum Informationsanspruch des Zweitantragstellers und des Viertantragstellers als bereits ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats der Genossenschaft:

Auch hier gilt, dass die Kontrollrechte der Aufsichtsratsmitglieder mit ihrem Ausscheiden erlöschen und die Ausscheidenden danach - wenn überhaupt - einen im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Informationsanspruch höchstens als Grundlage konkreter vermögensrechtlicher Ansprüche geltend machen können. Der allgemeine Hinweis auf hypothetische Haftungen reicht daher auch hier nicht zur Erfüllung der schon erörterten konkreten Darlegungs- und Bescheinigungspflicht über das Vorliegen eines Informationsinteresses aus. Dass ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder keine Kontroll- und Prüfungsrechte haben, hat das Rekursgericht zutreffend begründet. Im Übrigen lassen die Revisionsrekurswerber zu diesem Thema jegliche Begründung vermissen, aus welchen Gründen die für ausscheidende GmbH-Gesellschafter entwickelten Rechtsgrundsätze analog auf ausscheidende Organmitglieder angewendet werden könnten bzw welche Rechtslage für welchen vergleichbaren Fall hier analoge Anwendung finden könnte.

VII. Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs:

Die Antragsgegnerin rügt in ihrem Rekurs, dass ihr im Verfahren erster Instanz erhobener Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen worden seien. Der Missbrauchseinwand wurde im Wesentlichen mit der Gefahr begründet, dass die Antragsteller die begehrten Informationen zu genossenschaftsfremden Zwecken für ihr eigenes Unternehmen, nämlich zur Abwerbung von Kunden, verwenden wollten. Dieser gegen eine begehrte Bucheinsicht grundsätzlich zulässige Einwand (RIS-Justiz RS0107752) müsste zwar im Fall einer vollen Stattgebung des Bucheinsichtsantrags näher geprüft werden, nicht aber bei der vorliegenden Einschränkung der Einsicht bloß in den Jahresabschluss (dazu 6 Ob 210/99x) und in das Protokollbuch über Generalversammlungsbeschlüsse. Zwar könnte Letzteres durchaus auch zu schützende Geschäftsgeheimnisse enthalten, dies hätte die Antragsgegnerin aber konkret genauso zu behaupten und zu bescheinigen gehabt, wie den weiteren Umstand, dass den Antragstellern die aus dem Protokollbuch allenfalls ersichtlichen Daten bislang nicht bekannt geworden seien, sodass aus diesem Grund die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs abzuleiten sei. Auf eine solche durch Einsicht in das Protokollbuch verursachte Gefahr weist die Antragsgegnerin nicht einmal in ihrem Revisionsrekurs hin.

VIII. Kosten: Die Parteien verzeichneten für ihre Revisionsrekurse jeweils Kosten, die Antragsgegnerin überdies auch für die Revisionsrekursbeantwortung. Kosten für die Revisionsrekurse sind schon aus dem Grund der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel nicht zuzusprechen. Im Übrigen gilt im außerstreitigen Verfahren, außer in den hier nicht vorliegenden Fällen einer besonderen gesetzlichen Regelung, der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten. Für die (erfolgreiche) Revisionsrekursbeantwortung steht daher kein Kostenersatz nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des AußStrG alt zu (§ 203 Abs 9 AußStrG).

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