OGH 14Os46/90 (RS0094501)

OGH14Os46/9012.6.1990

Rechtssatz

Unter dem Aspekt der unbedeutenden Folgen sind alle tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat zu beurteilen, jedoch mit Ausnahme des Wertes der mit Bereicherungsvorsatz weggenommenen oder abgenötigten Sachen, weil dieser bereits mit dem eigenen Merkmal der Geringwertigkeit der Raubbeute erfasst ist.

Normen

StGB §142 Abs2 Gc

14 Os 46/90OGH12.06.1990

Veröff: JBl 1990,805 = NRSp 1990/214

15 Os 52/91OGH29.08.1991

Vgl auch

14 Os 72/92OGH30.06.1992

Vgl auch

12 Os 38/07sOGH03.05.2007

Auch; nur: Unter dem Aspekt der unbedeutenden Folgen sind alle tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat zu beurteilen. (T1); Beisatz: Gesundheitsschädigung über drei Tage. (T2)

15 Os 44/09yOGH13.05.2009

Auch; nur T1

12 Os 127/09gOGH11.02.2010

nur T1

12 Os 43/13kOGH20.06.2013

Vgl auch

14 Os 162/13zOGH17.12.2013

Vgl auch

17 Os 34/14zOGH13.10.2014

Vgl auch; Beisatz Hier: § 302 StGB (T3)<br/>Beisatz: Die Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten stellt nach ihrem Wortlaut und den eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht bloß auf Vermögensrechte ab, weshalb auch jeder „Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten“ bei Beurteilung dieses Ausschlusskriteriums ins Kalkül zu ziehen ist. (T4)<br/>Beisatz: Das Tatbild des § 302 Abs 1 StGB verlangt keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von § 198 Abs 3 StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht an die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung einer Schädigung an Rechten dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht gleichzusetzen. (T5)

15 Os 68/15mOGH22.07.2015

Vgl

14 Os 23/17iOGH23.05.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Werden außertatbestandliche Folgen beim Strafausspruch in Rechnung gestellt, bilden sie für diesen also eine maßgebende Tatsache, setzt dies dahingehende Feststellungen (mit ausreichendem Sachverhaltsbezug) voraus. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0140OS00046_9000000_004