European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00068.15M.0722.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniela J***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 27. November 2014 in W***** Janja G***** mit gegen diese gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche samt Inhalt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem sie die Handtasche ergriff und ihr mit dieser sowie der flachen Hand mehrmals gegen das Gesicht und den Kopf schlug.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb bei ‑ mit dem Eintritt einer Schädelprellung verbundenen ‑ gegen das Gesicht und den Kopf geführten Schlägen mit der flachen Hand und einer Tasche (US 4 zweiter Absatz) „erhebliche Gewalt“ nicht vorliegen und der von den Tatrichtern konstatierten Verletzungsfolge nicht einmal indizieller Charakter für die Intensität der Gewaltanwendung zukommen sollte (RIS‑Justiz RS0094330; Eder/Rieder in WK² StGB § 142 Rz 58).
Sie legt im Übrigen weiters nicht dar, durch welche Ergebnisse der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) ein lediglich auf eine Raubbeute im Wert von unter 100 Euro gerichteter Vorsatz (RIS‑Justiz RS0120079; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 59) sowie ‑ mit Blick auf die Angaben der Zeugin Janja G***** zu den von ihr erlittenen Verletzungen, Angstzuständen und (mit Medikamenten behandelten) Schlafstörungen (ON 12 S 17 f) ‑ das Vorliegen bloß unbedeutender Folgen der Tat (RIS‑Justiz RS0094501; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 60) indiziert wären (RIS‑Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Dabei wird es die ‑ vom Angeklagten nicht gerügte ‑ unterlassene Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2014, AZ 7 U 8/14a, nachzuholen haben (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; RIS‑Justiz RS0119220).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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