OGH 15Os68/15m

OGH15Os68/15m22.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniela J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Februar 2015, GZ 55 Hv 190/14h‑13, sowie über deren Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00068.15M.0722.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniela J***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 27. November 2014 in W***** Janja G***** mit gegen diese gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche samt Inhalt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem sie die Handtasche ergriff und ihr mit dieser sowie der flachen Hand mehrmals gegen das Gesicht und den Kopf schlug.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb bei ‑ mit dem Eintritt einer Schädelprellung verbundenen ‑ gegen das Gesicht und den Kopf geführten Schlägen mit der flachen Hand und einer Tasche (US 4 zweiter Absatz) „erhebliche Gewalt“ nicht vorliegen und der von den Tatrichtern konstatierten Verletzungsfolge nicht einmal indizieller Charakter für die Intensität der Gewaltanwendung zukommen sollte (RIS‑Justiz RS0094330; Eder/Rieder in WK² StGB § 142 Rz 58).

Sie legt im Übrigen weiters nicht dar, durch welche Ergebnisse der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) ein lediglich auf eine Raubbeute im Wert von unter 100 Euro gerichteter Vorsatz (RIS‑Justiz RS0120079; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 59) sowie ‑ mit Blick auf die Angaben der Zeugin Janja G***** zu den von ihr erlittenen Verletzungen, Angstzuständen und (mit Medikamenten behandelten) Schlafstörungen (ON 12 S 17 f) ‑ das Vorliegen bloß unbedeutender Folgen der Tat (RIS‑Justiz RS0094501; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 60) indiziert wären (RIS‑Justiz RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Dabei wird es die ‑ vom Angeklagten nicht gerügte ‑ unterlassene Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2014, AZ 7 U 8/14a, nachzuholen haben (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; RIS‑Justiz RS0119220).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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