OGH 10ObS26/90 (RS0085072)

OGH10ObS26/9024.4.1990

Rechtssatz

Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kürzerer Zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Hat ein Versicherter, der vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, weil er weder eine noch so geringe Wegstrecke zu Fuß zurücklegen noch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann dennoch eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist diese mangelnde Fähigkeit bei der Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht als Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu werten.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §255 Cb
ASVG §273

10 ObS 26/90OGH24.04.1990

Veröff: SZ 63/61 = SSV-NF 4/60

10 ObS 379/90OGH04.12.1990

Auch; Veröff: SSV-NF 4/160

10 ObS 46/92OGH10.03.1992

Auch

10 ObS 206/92OGH29.09.1992

nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/102

10 ObS 219/92OGH29.09.1992

Beisatz: Dieser Grundsatz muß nicht nur in Fällen des erstmaligen Eintrittes in das Berufungsleben gelten, sondern auch bei Antritt einer neuen Beschäftigung (etwa wie hier nach jahrelanger Nichtbeschäftigung). (T2)

10 ObS 90/97aOGH15.04.1997

nur T1

10 ObS 190/98hOGH23.06.1998

Vgl auch

10 ObS 13/99fOGH26.01.1999

Vgl auch

10 ObS 294/99dOGH09.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T3)

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T4); Veröff: SZ 74/48

10 ObS 45/13kOGH25.06.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00026_9000000_001

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