10 ObS 26/90 | OGH | 24.04.1990 |
Veröff: SZ 63/61 = SSV-NF 4/60 |
10 ObS 379/90 | OGH | 04.12.1990 |
Auch; Veröff: SSV-NF 4/160 |
10 ObS 46/92 | OGH | 10.03.1992 |
Auch |
10 ObS 206/92 | OGH | 29.09.1992 |
nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/102 |
10 ObS 219/92 | OGH | 29.09.1992 |
Beisatz: Dieser Grundsatz muß nicht nur in Fällen des erstmaligen Eintrittes in das Berufungsleben gelten, sondern auch bei Antritt einer neuen Beschäftigung (etwa wie hier nach jahrelanger Nichtbeschäftigung). (T2) |
10 ObS 90/97a | OGH | 15.04.1997 |
nur T1 |
10 ObS 190/98h | OGH | 23.06.1998 |
Vgl auch |
10 ObS 13/99f | OGH | 26.01.1999 |
Vgl auch |
10 ObS 294/99d | OGH | 09.11.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T3) |
10 ObS 25/01a | OGH | 20.03.2001 |
nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T4); Veröff: SZ 74/48 |
10 ObS 45/13k | OGH | 25.06.2013 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00026_9000000_001
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