Normen
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall3
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall4
12 Os 166/89 | OGH | 08.03.1990 |
Veröff: EvBl 1990/119 S 534 |
12 Os 75/91 | OGH | 08.08.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hingegen findet die Forderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" auch im Verhältnis zur Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) erfassten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend. (T1) |
15 Os 68/93 | OGH | 17.06.1993 |
Vgl auch |
11 Os 182/96 | OGH | 14.01.1997 |
Vgl auch |
14 Os 64/98 | OGH | 23.06.1998 |
nur: Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar. (T2) |
15 Os 141/01 | OGH | 15.11.2001 |
Vgl auch |
12 Os 88/01 | OGH | 06.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermisshandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T3) |
11 Os 33/05w | OGH | 03.05.2005 |
Auch |
12 Os 144/05a | OGH | 12.01.2006 |
Vgl |
11 Os 23/07b | OGH | 27.03.2007 |
Vgl auch |
13 Os 135/09s | OGH | 14.01.2010 |
Auch; Beisatz: In Bezug auf den dritten (längerfristige Versetzung in einen qualvollen Zustand) und den vierten Fall (besondere Erniedrigung) daher alternatives Mischdelikt; diese zum ersten Fall: kumulatives Mischdelikt. (T4) |
11 Os 96/11v | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0120OS00166_8900000_003
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