OGH 12Os166/89 (RS0095318)

OGH12Os166/898.3.1990

Rechtssatz

Dass die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wurde, sind zwei Varianten, die ein in seinen Auswirkungen für das Opfer besonders peinvolles oder peinliches Verhalten des Täters verstärkt pönalisieren. Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, ja nicht einseitig streng zuordenbarer Überschneidungen (zwischen einem länger dauernden qualvollen Zustand und einer Erniedrigung in besonderer Weise) nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar.

Normen

StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall3
StGB idF StRÄG 2004 §201 Abs2 Fall4

12 Os 166/89OGH08.03.1990

Veröff: EvBl 1990/119 S 534

12 Os 75/91OGH08.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Hingegen findet die Forderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" auch im Verhältnis zur Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) erfassten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend. (T1)

15 Os 68/93OGH17.06.1993

Vgl auch

11 Os 182/96OGH14.01.1997

Vgl auch

14 Os 64/98OGH23.06.1998

nur: Sie stellen sich angesichts einer gewissen Gleichwertigkeit des dem Opfer solcherart zusätzlich zugefügten Ungemachs, oder auch wegen der Unschärfe von Trennungskriterien, nicht als im Verhältnis zueinander eigenständige Qualifikationen, sondern als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung dar. (T2)

15 Os 141/01OGH15.11.2001

Vgl auch

12 Os 88/01OGH06.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermisshandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T3)

11 Os 33/05wOGH03.05.2005

Auch

12 Os 144/05aOGH12.01.2006

Vgl

11 Os 23/07bOGH27.03.2007

Vgl auch

13 Os 135/09sOGH14.01.2010

Auch; Beisatz: In Bezug auf den dritten (längerfristige Versetzung in einen qualvollen Zustand) und den vierten Fall (besondere Erniedrigung) daher alternatives Mischdelikt; diese zum ersten Fall: kumulatives Mischdelikt. (T4)

11 Os 96/11vOGH25.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00166_8900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)