OGH 11Os33/05w

OGH11Os33/05w3.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2004/15 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 3. Februar 2005, GZ 11 Hv 25/04p-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2004/15 schuldig erkannt, weil er Ende Jänner 2004 Daniela O***** durch mehrere Schläge gegen das Gesicht, den Kopf und den Genitalbereich zur Duldung des Beischlafs sowie zur Durchführung eines Oralverkehrs genötigt hatte, wobei die Tat einen einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden posttraumatischen Leidenszustand zur Folge hatte und Daniela O***** durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Subsumtionsrüge die unrichtige rechtliche Unterscheidung zwischen den Tatbestandsmerkmalen des längerzeitigen Versetzens in einen qualvollen Zustand und der besonderen Erniedrigung einwendet, unterstellt sie, dass diese zwei unterschiedliche Deliktsqualifikationen determinieren, ohne dies aus dem Gesetz abzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass qualvoller Zustand und besondere Erniedrigung demzuwider nach der Judikatur (15 Os 141/01, EvBl 2002/78) bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation sind, aus welchem Grund es diesbezüglich auch keiner urteilsmäßigen Differenzierung bedarf.

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen (inhaltlich Z 13), übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Sanktion „nach der zweiten Strafsatzstufe des § 201 Abs 3 StGB" (aF) „in der Dauer von knapp über der Hälfte der angedrohten Höchststrafe" ausgemessen worden ist (US 5), woraus zweifelsfrei folgt, dass die Tatrichter zutreffend vom gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) ausgegangen sind und der hievon abweichende Klammerausdruck im zweiten Absatz der US 5 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte