OGH 8Ob700/89 (RS0026458)

OGH8Ob700/8915.2.1990

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.

Normen

ABGB §1298
ABGB §1299 C

8 Ob 700/89OGH15.02.1990

Veröff: AnwBl 1990,457 = JBl 1990,723 = ecolex 1991,307

8 Ob 664/92OGH10.12.1992

Ausdrücklich gegenteilig

1 Ob 87/99xOGH29.06.1999

Auch; nur: Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches. (T2) Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz vom Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T3)

6 Ob 61/01sOGH29.03.2001

Auch; nur: Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T4); Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T5)

2 Ob 25/03wOGH13.02.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 289/05aOGH09.03.2006

Vgl; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T6)

6 Ob 94/09fOGH02.07.2009

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)

4 Ob 183/14mOGH21.10.2014

Vgl; Beis wie T7

1 Ob 135/15gOGH27.08.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umfang der Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts. (T8)

9 Ob 38/16bOGH28.10.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nachteiliger Vergleichsabschluss durch den Insolvenzverwalter. (T9)

6 Ob 246/15tOGH29.05.2017

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; § 1298 ABGB ist insofern nicht anwendbar. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht konnte den weiteren Inhalt der Beratungsgespräche nicht feststellen. Daher ist nicht erwiesen, dass der Berater nicht über Spesen jenseits des Agio aufgeklärt hätte. (T11)

6 Ob 90/17dOGH21.12.2017

Vgl auch; Beisatz: In diesem Bereich wird allerdings die Beweislast des Gläubigers durch den Anscheinsbeweis erleichtert, dem schon dann genüge getan ist, wenn ein Sachverhalt nachgewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wird der Nachweis von konkreten Sorgfaltsverletzungen als Ursache von erheblichen Ausfällen regelmäßig nicht möglich sein. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/149

5 Ob 9/18mOGH13.03.2018

Auch; nur T1

1 Ob 236/18iOGH23.01.2019

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 53/21gOGH21.04.2021

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19900215_OGH0002_0080OB00700_8900000_001