OGH 10ObS30/90 (RS0084440)

OGH10ObS30/906.2.1990

Rechtssatz

Reichen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nicht aus, um auch andere als die allgemein zu einer Berufsgruppe (Beschäftigungsgruppe) gehörenden Tätigkeiten auszuüben, dann kann er nur den Berufsschutz jener Berufsgruppe beanspruchen, der Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angehören (so schon SSV-NF 3/41).

Normen

ASVG §255 Ba
ASVG §273 Abs3

10 ObS 30/90OGH06.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/17

10 ObS 20/93OGH30.03.1993

Vgl; Beisatz: Verfügt nämlich die Versicherte nicht über jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angestellte üblicherweise besitzen, die in den Verwendungsgruppen vier und fünf des genannten Kollektivvertrages eingestuft sind, kann sie auch nicht den Berufsschutz solcher Angestellten in Anspruch nehmen. (T1)

10 ObS 93/94OGH14.04.1994

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 2240/96aOGH20.08.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Versicherte verfügte zwar über Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihr ermöglichten, auf ihrem konkreten Arbeitsplatz als Angestellte im Versicherungsdienst eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs umschriebenen Umfang zu entfalten, verfügte aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Verwendungsgruppe - Verweisung in die Beschäftigungsgruppe 2 möglich. (T2)

10 ObS 22/99dOGH09.02.1999

Vgl auch

10 ObS 58/99yOGH16.03.1999

Auch; Beis wie T2

10 ObS 85/99vOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 198/99mOGH14.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 270/03hOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung von Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Beschäftigungsgruppe2. (T3)

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

Auch; Beis wie T2

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

Auch; Beis wie T2

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_010OBS00030_9000000_001

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