OGH 4Ob162/89 (RS0078047)

OGH4Ob162/8919.12.1989

Rechtssatz

Da § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfasst, kann sie auch nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet, oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden.

Normen

UWG §1 D1c

4 Ob 162/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253

4 Ob 169/89OGH09.01.1990

Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68

4 Ob 36/91OGH28.05.1991

Veröff: ÖBl 1991,87 = MR 1992,35

4 Ob 57/92OGH14.07.1992

Veröff: ÖBl 1992,106 = WBl 1992,409

4 Ob 21/94OGH08.03.1994

Auch

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Auch

4 Ob 56/97gOGH08.04.1997

Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1); Beisatz: Hier: "Schwarzhörer willkommen". (T2)

4 Ob 317/98sOGH24.11.1998

Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig. (T3)

4 Ob 73/00iOGH21.03.2000

Auch; nur T1

4 Ob 301/02xOGH18.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Herabsetzung eines Mitbewerbers durch wahre Behauptungen ist grundsätzlich nicht verboten; ihre Unzulässigkeit kann sich jedoch aufgrund einer Interessenabwägung ergeben. (T4)

4 Ob 91/03sOGH20.05.2003

Auch; nur T1

4 Ob 3/05bOGH26.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr iSd § 7 UWG, wenn sie isoliert gesehen zutreffen. (T5)

4 Ob 166/07aOGH13.11.2007

Auch

4 Ob 12/18wOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange das behauptete Fehlverhalten zurückliegt, ob die betroffenen Kreise darüber - etwa durch eine gerichtlich angeordnete Urteilsveröffentlichung - bereits informierte wurden und ob sich der Mitbewerber seitdem wohlverhalten hat. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_002

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