OGH 4Ob614/89 (RS0020511)

OGH4Ob614/895.12.1989

Rechtssatz

Werden bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis Investitionen in die Wohnung vorgenommen, lässt dies noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietrechtsverhältnisses zu.

Normen

ABGB §1090 IIc
ABGB §1090 IId1

4 Ob 614/89OGH05.12.1989
1 Ob 689/89OGH02.05.1990
7 Ob 530/91OGH21.03.1991

Auch; Beisatz: Hier: Überlassung eines Zubaues zur Benutzung um die Mutter bis zu ihrem Tod zu pflegen kein Mietvertrag. (T1)

4 Ob 2366/96mOGH17.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben. (T2)

9 Ob 214/98fOGH19.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Finanzierung der Instandhaltung eines Wohnobjektes durch seine Benützer begründet nicht eo ipso ein Bestandverhältnis. (T3)

3 Ob 71/01iOGH30.01.2002

Beisatz: Ob durch derartige Investitionen das Maß der üblichen familiären Bestandspflicht überschritten wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4)

1 Ob 64/05tOGH13.06.2005

Auch

1 Ob 172/10sOGH15.12.2010

Beis ähnlich wie T2

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011
5 Ob 257/15bOGH25.01.2016
7 Ob 107/17mOGH05.07.2017

Auch

3 Ob 32/20gOGH08.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00614_8900000_002

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