OGH 8Ob652/88 (RS0035204)

OGH8Ob652/8829.6.1989

Rechtssatz

Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts.

Normen

HGB §157
ZPO §1 Ae3
ZPO §235 B

8 Ob 652/88OGH29.06.1989

Veröff: RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127 = WBl 1991,271 = GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148

2 Ob 518/91OGH10.04.1991

Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = RdW 1991,233

8 Ob 6/94OGH25.11.1994

Vgl aber; nur: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. (T1);<br/>Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T2)

8 ObA 207/95OGH09.02.1995

Vgl aber; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 412/97xOGH25.02.1998

Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T3); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T4)

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5); Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T6) Veröff: SZ 71/175

7 Ob 23/01kOGH14.02.2001

Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7)

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Vgl aber; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T8); Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 172/03zOGH10.09.2003

Vgl aber; Beis wie T6

7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8

2 Ob 176/14tOGH23.10.2014

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19890629_OGH0002_0080OB00652_8800000_001