OGH 9ObA279/88 (RS0052004)

OGH9ObA279/8815.3.1989

Rechtssatz

Liegen bei der in der wirtschaftlichen Lage begründeten Kündigung betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers entgegenstehen, vor und überwiegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = Arb 19771

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/119 = WBl 1991,27 = Arb 10874

9 ObA 79/91OGH24.04.1991

Beisatz: Rechtfertigung der angefochtenen Änderungskündigung durch die Vermeidung von Beispielsforderungen, die von anderen Dienstnehmern aus einer nicht durch besondere sachliche Gründe zu rechtfertigenden Sonderstellung abgeleitet werden könnten. (T1) Veröff: JBl 1992,129 = RdW 1991,299

9 ObA 78/91OGH08.05.1991

Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,636 (Mazal) = ZAS 1993/13 S 176 (Pircher)

9 ObA 233/93OGH08.09.1993

Vgl auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92

8 ObA 96/97vOGH23.05.1997

Auch

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997
8 ObA 86/98zOGH30.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Interdependenz von Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer verminderten Belegschaft rechtfertigt die Kündigung einzelner Arbeitnehmer. (T2)

9 ObA 289/99mOGH12.01.2000

Auch

8 ObA 342/99yOGH27.01.2000

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung des Änderungsangebotes, das Arbeitsverhältnis zu schlechteren Entgeltbedingungen fortzusetzen, darf die Zumutbarkeit der Novationsofferte nicht bloß schematisch nach der Höhe des Hundertsatzes der Entgelteinbuße beurteilt werden. Eine Minderung des Fixums um 23 % ist aber regelmäßig unzumutbar. (T3)

9 ObA 193/00yOGH18.10.2000
8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Auch

8 ObA 4/04bOGH29.03.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Einer Dienstnehmerin, die für die Bearbeitung der TV-Beilage einer Zeitung zuständig war, wird ein Ersatzarbeitsplatz als Redaktionsassistentin mit geänderten Arbeitszeiten angeboten - mangelnde Sozialwidrigkeit vertretbar. (T4)

9 ObA 78/06wOGH02.03.2007

Beisatz: Überwiegen nämlich die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. (T5)

8 ObA 45/11tOGH29.06.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_014