OGH 9ObA279/88 (RS0051994)

OGH9ObA279/8815.3.1989

Rechtssatz

Ob insbesondere bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu untersuchen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

9 ObA 233/93OGH08.09.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92

8 ObA 96/97vOGH23.05.1997

Auch

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

Auch; Veröff: SZ 70/112

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997
8 ObA 86/98zOGH30.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rationalisierung wird durch eine Übernahme der Aufgaben durch eine geringere Anzahl von Arbeitnehmern angestrebt und die Tätigkeit des Klägers auf andere, bereits vorhandene Mitarbeiter aufgeteilt, womit der Arbeitsplatz des Klägers wegfällt. (T1)

9 ObA 193/00yOGH18.10.2000

Auch

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Auch; Beisatz: Der Kläger ist im Unternehmen der beklagten Partei nicht mehr einsetzbar, sodass bei seiner Weiterbeschäftigung bis zu seinem voraussichtlichen Pensionsantritt der Entgeltzahlung durch die beklagte Partei keine Leistung des Klägers gegenüberstünde, was der beklagten Partei nicht zuzumuten ist. (T2)

8 ObA 95/03hOGH16.10.2003

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit. (T3)

8 ObA 103/04mOGH17.02.2005
9 ObA 78/06wOGH02.03.2007
8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4)

8 ObA 24/22wOGH25.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_013

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