OGH 10ObS36/89 (RS0084296)

OGH10ObS36/897.2.1989

Rechtssatz

Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.

Normen

ASVG §209
ASVG §210

10 ObS 36/89OGH07.02.1989

Veröff: SSV-NF 3/24

10 ObS 80/92OGH30.06.1992

nur: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76

10 ObS 184/93OGH23.11.1993

Auch; Beisatz: Hier: § 108 Abs 5 B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117

10 ObS 277/94OGH19.12.1994
10 ObS 115/95OGH20.07.1995

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß § 210 ASVG. (T3)

10 ObS 207/99kOGH05.10.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente beziehungsweise die Gesamtrente festgesetzt werden. (T4); Beisatz: Auch für die Bildung einer Gesamtrente ist Voraussetzung, daß die durch den neuen Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH zumindest 3 Monate andauert. (T5)

10 ObS 319/01mOGH13.11.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 B-KUVG. (T6)

10 ObS 428/01sOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein. (T7)

10 ObS 269/01hOGH14.05.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen. (T8); Beisatz: Der Versicherte muss die begehrte Gesamtrente nicht zunächst beim Versicherungsträger beantragen. (T9)

10 ObS 149/02pOGH27.08.2002

Vgl auch; nur T4

10 ObS 75/18dOGH13.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_010OBS00036_8900000_001

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