10 ObS 36/89 | OGH | 07.02.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/24 |
10 ObS 80/92 | OGH | 30.06.1992 |
nur: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76 |
10 ObS 184/93 | OGH | 23.11.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: § 108 Abs 5 B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117 |
10 ObS 277/94 | OGH | 19.12.1994 |
10 ObS 115/95 | OGH | 20.07.1995 |
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß § 210 ASVG. (T3) |
10 ObS 207/99k | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente beziehungsweise die Gesamtrente festgesetzt werden. (T4); Beisatz: Auch für die Bildung einer Gesamtrente ist Voraussetzung, daß die durch den neuen Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH zumindest 3 Monate andauert. (T5) |
10 ObS 319/01m | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 B-KUVG. (T6) |
10 ObS 428/01s | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein. (T7) |
10 ObS 269/01h | OGH | 14.05.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen. (T8); Beisatz: Der Versicherte muss die begehrte Gesamtrente nicht zunächst beim Versicherungsträger beantragen. (T9) |
10 ObS 149/02p | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; nur T4 |
10 ObS 75/18d | OGH | 13.09.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_010OBS00036_8900000_001
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