Rechtssatz
Eine obligatorische Schlichtungsklausel begründet im Prozeß den nur über Einrede wahrzunehmenden, im Falle seiner Berechtigung zur Klageabweisung führenden Einwand der mangelnden Klagbarkeit.
8 ObA 2128/96s | OGH | 17.04.1997 |
Beisatz: Hier: § 21 der Statuten des ÖFB. (T1) |
4 Ob 54/06d | OGH | 23.05.2006 |
Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T2) Veröff: SZ 2006/78 |
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00263_8800000_003
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