OGH 12Os163/87 (RS0092060)

OGH12Os163/8721.4.1988

Rechtssatz

Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist.

Normen

StGB §70

12 Os 163/87OGH21.04.1988
13 Os 49/89OGH15.06.1989

Vgl auch; Beisatz: JBl 1989,732

11 Os 34/90OGH25.04.1990

Vgl auch; nur: Genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist. (T1); Beisatz: Der Bagatellbereich ist seit dem StRÄG 1987 mit bis etwa eintausend Schilling anzusetzen. (T2)

16 Os 44/90OGH25.01.1991

nur: Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erziehung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll. (T3); Beisatz: Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt. (T4) Veröff: EvBl 1991/103 S 448

14 Os 112/91OGH29.10.1991

nur T3; Beis wie T4

15 Os 14/92OGH19.03.1992

nur T3; Beis wie T4

14 Os 136/92OGH10.11.1992

nur T3; Beis wie T4

14 Os 105/93OGH09.11.1993

Beis wie T4

13 Os 107/94OGH07.09.1994

Vgl auch; nur T3

12 Os 57/97OGH30.04.1997

Vgl; Beis wie T4

12 Os 100/97OGH31.07.1997

Vgl auch

13 Os 117/10wOGH18.11.2010

Auch

14 Os 81/14iOGH11.09.2014

Auch

12 Os 23/15xOGH09.04.2015

Auch

14 Os 130/16yOGH28.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0120OS00163_8700000_001

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