OGH 11Ns3/88 (RS0097020)

OGH11Ns3/8818.2.1988

Rechtssatz

Befangenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Richter an eine Sache, aus welchem Grund immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen. Werden sämtliche Richter eines Gerichtes abgelehnt, müssen solche persönliche Gründe für jeden einzelnen Amtsträger glaubhaft gemacht werden.

Normen

StPO §72

11 Ns 3/88OGH18.02.1988
11 Ns 14/90OGH08.08.1990

Vgl auch

11 Ns 9/91OGH16.07.1991
11 Os 98/91OGH29.10.1991

Vgl auch; nur: Und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen. (T1)

14 Ns 14/92OGH13.10.1992

Vgl auch

11 Ns 2/97OGH27.05.1997

Ähnlich

13 Ns 1/01OGH14.02.2001

nur: Befangenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Richter an eine Sache, aus welchem Grund immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. (T2) Beisatz: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880218_OGH0002_0110NS00003_8800000_002

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