OGH 4Ob595/87 (RS0069898)

OGH4Ob595/8712.1.1988

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.

Normen

MRG §10

4 Ob 595/87OGH12.01.1988
6 Ob 368/97dOGH17.12.1997

nur: Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. (T1)

5 Ob 90/01yOGH24.04.2001

nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2)

5 Ob 88/08iOGH14.05.2008

Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3)

10 Ob 26/08hOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Wechselt nach Mietvertragsabschluss der Bestandgeber dadurch, dass einem Dritten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, tritt der Fruchtnießer mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts in die Vermieterstellung ein. (T4); Beisatz: Rückzahlungsansprüche, die mit der Auflösung des Bestandverhältnisses fällig werden, sind daher gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten als zu diesem Zeitpunkt aktuellem Bestandgeber geltend zu machen. (T5)

5 Ob 170/08yOGH04.11.2008

nur T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00595_8700000_002

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