Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der beklagte Hauseigentümer nur zu 1/4 für den nach § 1097 ABGB geltend gemachten Aufwand haftet, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Danach tritt der Fruchtgenußberechtigte mit Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB in bestehende Bestandverhältnisse als Vermieter ein, er wird damit Bestandgeber (stRsp RIS-Justiz RS0011849 und RS0069898; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1120). Nach der klaren gesetzlichen Regelung des 1097 ABGB ist aber ein auf diese Bestimmung gegründeter Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber geltend zu machen.
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