OGH 3Ob126/87 (RS0000193)

OGH3Ob126/8716.12.1987

Rechtssatz

Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.

Normen

EO §1 Z13 IIJ
EO §1 Z13 IIL
EO §7 Abs4 F
EO §36 Aa
EO §36 Ad

3 Ob 126/87OGH16.12.1987

Veröff: SZ 60/279 = JBl 1988,795

3 Ob 17/89OGH12.04.1989

Veröff: AnwBl 1989,758

3 Ob 97/92OGH12.05.1993

Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663

3 Ob 1/93OGH12.05.1993
3 Ob 318/00mOGH23.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der ordentliche Rechtsweg ist für die Rückerstattung von auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben unzulässig (hier: Getränkesteuer). (T1)

3 Ob 199/00mOGH23.05.2001

Beis wie T1

3 Ob 255/01yOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist im Verwaltungsweg vorzunehmen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. (T2)

3 Ob 212/03bOGH26.09.2003

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 12/06wOGH29.03.2006

Auch; nur: Der Rechtsweg steht für eine Impugnationsklage offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt. (T3); Veröff: SZ 2006/46

3 Ob 215/11fOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz: Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden. (T4); Veröff: SZ 2011/150

3 Ob 247/13iOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00126_8700000_001

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