OGH 3Ob97/92

OGH3Ob97/9212.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Dipl.Ing.Christoph A*****, vertreten durch Fiebinger und Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesingenieurkammer, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 190.153,--, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.August 1992, GZ 1 a R 346/92-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.April 1992, GZ 20 C 66/91-12, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung

Aufgrund des Rückstandsausweises der beklagten Partei vom 29.7.1991, I 1312, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 Ingenieurkammergesetz (IngKG) am selben Tag bestätigt wurde, wurde ihr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.8.1991, 12 E 4870/91, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21.1.1992, 1a R 517/91, zur Hereinbringung des Betrages von S 167.399,-- samt Anhang (= Rückstand drittes Quartal 1989 bis erstes Quartal 1991, Beitrag zweites Quartal 1991, Säumniszuschlag und Mahnspesen) die Fahrnisexekution bewilligt.

Ein weiterer Rückstandsausweis der beklagten Partei vom 28.10.1991, I 1312, (Beitragsrückstand des dritten Quartales 1991 einschließlich Säumniszuschlag und Mahnspesen von S 22.754,--), dessen Vollstreckbarkeit ebenfalls am selben Tag bestätigt wurde, bildete den Exekutionstitel für die vom Erstgericht am 5.11.1991 zu 21 E 6751/91 bewilligte weitere Fahrnisexekution. Auch hier blieb ein Rekurs des Klägers erfolglos (Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.1.1992, 1a R 672/91).

Am 21.11.1991 erhob der Kläger gegen beide Exekutionsführungen in erster Linie gemäß § 35 EO Einwendungen gegen den Anspruch - dieser Teil seiner Klage wurde bereits rechtskräftig zurückgewiesen - hilfsweise Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 36 EO. Nach § 16 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der beklagten Partei seien Rückstände nicht mehr einzufordern, wenn der Rückstand die Höhe von zwei Jahresbeiträgen übersteigt. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Dadurch sei, wenn schon nicht der Anspruch erloschen wäre, auf jeden Fall die Exekution unzulässig geworden. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen regle letztlich nichts anderes als einen Versicherungsschutz. Die Beiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen entsprächen den Prämien, der Terminus für Versicherungsleistung sei hier Zuwendung. § 16 Abs.2 des Statuts regle nun das Erlöschen des Versicherungsschutzes, also jene Umstände, unter denen der Versicherer (= beklagte Partei) leistungsfrei werde. Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes lägen vor. Der Kläger sei unter 50 Jahre alt, habe weder fünf Jahre an den Wohlfahrtseinrichtungen teilgenommen noch habe er bis zum Entstehen eines halbjährigen Beitragsrückstandes die Fondsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet. Der Versicherungsschutz, somit die Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger im Versicherungsfall Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen zu leisten, sei erloschen. Der darauffolgende Satz des Statuts regle das Erlöschen der Prämienzahlungsverpflichtung. Sobald der Rückstand die Höhe von zwei Jahresbeiträgen übersteige, seien die Rückstände nicht mehr einzufordern. Der Kläger, der keinen Versicherungsschutz mehr genieße, schulde daher jedenfalls auch keine rückständigen Beitragszahlungen mehr.

Die beklagte Partei bestritt, daß die Voraussetzungen des § 16 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen gegeben seien. Die Fahrnisexekution zu 21 E 4870/91 des Erstgerichtes über S 167.399,-- sei am 2.8.1991, sohin innerhalb der Zweijahresfrist bewilligt worden, ab diesem Zeitpunkt habe daher die Zweijahresfrist neu zu laufen begonnen. Der Kläger könne sich nicht in der Form der Zahlung entziehen, daß trotz Exekutionsführung keine pfändbaren Gegenstände bei ihm vorgefunden worden seien und dann einfach die Zweijahresfrist abwarten, um sich dann auf § 16 der Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen zurückzuziehen.

Der Kläger replizierte, daß Beitragsrückstände nicht mehr einzufordern seien, wenn der Rückstand die Höhe von zwei Jahresbeiträgen übersteige. Diese Voraussetzungen seien selbst bei der Definition des Wortes Rückstand im Sinne der beklagten Partei mittlerweile unstrittig eingetreten. Im übrigen vertrete der Kläger aber den Standpunkt, daß schon zum Zeitpunkt der ersten Exekutionshandlung ein mehr als zweijähriger Rückstand aufgelaufen gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem auf § 36 EO gestützten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil und das dieser Entscheidung zugrundeliegende Verfahren ab Klagszustellung als nichtig auf und wies die auf § 36 EO gestützte Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Der Rechtsweg für eine Impugnationsklage stehe nur dann offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs.2 EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinne des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde. Der Kläger stütze das Impugnationsbegehren ausschließlich auf § 16 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer. Demnach seien dann, wenn der Rückstand die Höhe von zwei Jahresbeiträgen übersteige, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände nicht mehr einzufordern, die entsprechenden Zeiten als Zeiten der Nichtteilnahme anzusehen und bei der Bemessung der Zuwendungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Kläger lediglich vorgebracht, daß die von ihm nicht entrichteten Beiträge die Höhe von zwei Jahresbeiträgen übersteigen würden und daher die Voraussetzungen des § 16 des Statuts gegeben seien. Nach § 36 Abs.1 Z 3 EO kann der Verpflichtete mittels Klage geltend machen, daß der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe. Unabhängig davon, ob nun darunter ein Anspruchsund/oder Exekutionsverzicht zu verstehen sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle, daß damit nur eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des betreibenden Gläubigers gemeint sein könne. Daß die Beklagte dem Kläger gegenüber eine solche abgegeben und dieser sie angenommen habe, sei aber den Klagsbehauptungen nicht zu entnehmen. Die Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, auf die sich die Klage stütze, könnten jedenfalls nicht als Willenserklärungen derselben angesehen werden. Vielmehr handle es sich dabei um Tatbestand und Rechtsfolge normierende Rechtssätze, die vom Kammertag der Bundesingenieurkammer erlassen worden seien. Der Kammertag sei aber im übrigen weder befugt noch imstande, für die Bundesingenieurkammer willensbildend tätig zu werden und diese nach außen zu vertreten. Er könne daher auch keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen abgeben. Daß es sich bei § 16 der Statuten auch nicht um eine solche handle, ergebe sich weiters daraus, daß diese vom Kammertag nicht in beliebiger Form erlassen werden könnten, da deren grundsätzlicher Inhalt im § 29 IngKG festgelegt sei. Aus dieser Gesetzesstelle ergebe sich aber auch weiters, daß die Statuten der Wohlfahrtseinrichtung nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur seien. Nach § 29 Abs.2 und 3 IngKG und damit unmittelbar aufgrund des Gesetzes seien nämlich die Ziviltechniker, deren Befugnis nicht ruhe, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet. Die Teilnahme könne also nicht durch privatrechtliche Willenserklärungen begründet oder aufgehoben werden. Unmittelbar aus dem Gesetz ergebe sich auch die Beitragspflicht der Ziviltechniker. Rückständige Beiträge könnten nach § 45 Abs.3 IngKG eingebracht werden. Dazu könne die Bundesingenieurkammer Rückstandsausweise erlassen, die Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO und des VVG darstellten und sie unter anderem zur unmittelbaren gerichtlichen Exekutionsführung berechtigten, ohne daß das Exekutionsgericht den Rückstandsausweis in formeller oder in materieller Hinsicht prüfen könne. Die Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen enthalten dazu nur die näheren Bestimmungen über diese im übrigen aber unmittelbar dem Gesetz entspringenden Rechte der beklagten Partei und Pflichten des Klägers. In diesem Sinn sei auch § 16 dieser Statuten zu verstehen, der offenbar unter Bedachtnahme auf § 29 Abs.1 IngKG aus verwaltungsorganisatorischer Zweckmäßigkeit vorsehe, daß bestimmte Rückstände nicht mehr einzufordern seien. Daran sei schließlich die weitere Rechtsfolge geknüpft, daß die entsprechenden Zeiten als Zeiten der Nichtteilnahme anzusehen und bei der Bemessung der Zuwendungshöhe entsprechend zu berücksichtigen seien. Auch daraus ergebe sich, daß die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zumindest im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen nicht als privatrechtliche Beziehung zu werten sei, da sie einerseits, wie für das öffentliche Recht bezeichnend, dadurch gekennzeichnet sei, daß die Bundesingenieurkammer als übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen könne, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen sei, und andererseits die beklagte Partei bei der Aufbringung der Beiträge für die Wohlfahrtseinrichtungen ihr als Körperschaft öffentlichen Rechtes unmittelbar aufgrund des Gesetzes zukommende Zwangsbefugnisse ausübe und somit nicht als Privatrechtssubjekt auftrete. Daß in dem im § 16 der Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehenen Fall von der Einbringung der Rückstände abzusehen sei, ändere nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Rechtssatzes, da dieser nur Ausdruck der nach § 29 Abs.1 IngKG zu beachtenden Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit und überdies mit weiteren Sanktionen, auf die der Kläger keinen Einfluß nehmen könne, verbunden sei. Damit betreffe das Eventualbegehren des Klägers einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die Zivilgerichte nicht entscheiden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 968, 970, 972, 981). Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens (Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren 107 f).

Die Fahrnisexekution wurde jeweils aufgrund von Rückstandsausweisen der beklagten Partei bewilligt, deren Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 IngKG von der beklagten Partei bestätigt worden war. Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich zwar bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde nicht um einen Bescheid, sondern um eine Beurkundung (VfSlg. 5725; VwSlg. 1098/A;

Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II 565;

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 1119; Walter-Mayer aaO Rz 988). Diese Beurkundung ist aber für alle Exekutionsgerichte bindend (Heller-Berger-Stix 207, 435). Nach § 7 Abs.4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen der im § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs.2 VVG genannten Exekutionstitel bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Über solche Anträge hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen (Ringhofer aaO;

Hauer-Leukauf aaO; Walter-Mayer aaO Rz 1014). Für eine auf die angebliche Unrichtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützte Impugnationsklage ist der Rechtsweg daher verschlossen (Heller-Berger-Stix aaO). Soweit der Kläger seine hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligungen darauf stützt, daß die Vollstreckbarkeit der Titel schon zu jenem Zeitpunkt weggefallen sei, als die beklagte Partei die Vollstreckbarkeitsbestätigungen erteilte - sollte dies überhaupt einen Grund für die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bilden können - ist der Rechtsweg nach § 7 Abs.4 EO ausgeschlossen.

Der Kläger hat aber auch vorgetragen, die Zweijahresfrist wäre erst nach der Exekutionsbewilligung ("mittlerweile") vollendet worden. Dem Rekurswerber ist nur insoweit zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob er in seinem Vorbringen den Ausdruck Exekutionsverzicht verwendet hat. Es ist vielmehr hinreichend, wenn er ein solches von den Gerichten zu beurteilendes Tatsachenvorbringen erstattete, aus dem der rechtliche Schluß eines Exekutionsverzichtes gezogen werden könnte. Es trifft auch zu, daß § 36 EO eine dem § 35 Abs.2 EO entsprechende Vorschrift nicht enthält. Der erkennende Senat hat aber bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, daß für Impugnationsklagen, die sich gegen Exekutionsbewilligungen aufgrund von Bescheiden von Verwaltungsbehörden richten, der Rechtsweg nicht schlechthin zulässig sei. So wurde in SZ 60/279 mwN ausgesprochen, auch für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Sinn des § 36 Abs.1 Z 1 EO sei bei einem Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit gehe. Der Rechtsweg für eine Impugnationsklage stehe nur dann offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs.2 EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinn des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde. In der Entscheidung SZ 55/42, wo es um die Frage der Erteilung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines Straferkenntnisses einer Bundespolizeidirektion und die Bedeutung der im § 31 Abs.3 VStG normierten Vollstreckungsverjährung ging, wurde dargelegt, es obliege der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und ob die zunächst zweifellos richtig erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben wäre.

Es ist daher zu prüfen, unterstellte man die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens, ob der rechtliche Schluß auf Abgabe eines Exekutionsverzichtes durch die beklagte Partei zu ziehen wäre. Über das Vorliegen eines Exekutionsverzichtes zu entscheiden wären die Gerichte befugt und verpflichtet. Der betreibende Gläubiger kann vor oder auch erst während des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, somit auf einen Teil des ihm zustehenden Rechtsschutzes verzichten. Dieser Verzicht stellt kraft gesetzlicher Vorschrift ein Exekutionshindernis dar (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 5, 53); er berührt nicht den Bestand der Forderung (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 342). Exekutionsverzicht, worunter auch der Verzicht, eine schon eingeleitete Exekution fortzuführen, zu verstehen ist (Holzhammer aaO 53), bildet einen Impugnationsgrund, der mit einer Rechtsgestaltungsklage nach § 36 EO (Holzhammer aaO 126; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht

83) geltend zu machen ist. Würde sich daher aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers ableiten lassen, es liege ein Exekutionsverzicht vor, würde dem Kläger der Rechtsweg offenstehen und sachlich zu prüfen sein, ob der betreibende Gläubiger einen solchen Verzicht recte abgegeben habe. So beurteilte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 119/82, ob ein solcher Exekutionsverzicht einer Gemeinde in der gehörigen Form abgegeben worden war, verneinte dies aber. Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Der Verzicht setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht. Die Verzichtserklärung hat sich daher immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen (Pollak, System2 398; Sperl aaO 816, der allerdings den Exekutionsverzicht als pactum de non exequendo beurteilt; vgl. ganz allgemein für Rechtsmittelverzichte Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1701, 1704). Daß die zuständigen Organe der beklagten Partei im konkreten Fall nach Schaffung des Exekutionstitels durch eine Willenserklärung auf die Vollstreckung verzichtet hätten, wird vom Kläger nicht behauptet. Er stützt sich vielmehr auf eine Bestimmung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der beklagten Partei, einer Verordnung, die im § 29 IngKG ihre Rechtsgrundlage hat (vgl. VfSlg. 10.899). Wird aber durch eine generelle Norm erklärt, daß der bescheidmäßig festgestellte Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor. Darüber zu befinden, steht entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers, der nur bereits überholte Entscheidungen anführt, wie bereits ausgeführt, nicht dem Exekutionsgericht, sondern ausschließlich der Verwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat. Ob der Titel (noch) vollstreckbar ist, hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Schneider in ÖJZ 1958, 509; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 364).

Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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