OGH 10ObS98/87 (RS0086568)

OGH10ObS98/8730.11.1987

Rechtssatz

Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Untrennbar sind der stattgebende und abweisende Teil des Ausgleichszulagenanspruches. Daher ist auch dann, wenn der klagenden Partei nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zustände, diese Leistung im Urteil neuerlich zuzusprechen.

Normen

ASGG §71 Abs1

10 ObS 98/87OGH30.11.1987

Veröff: SSV-NF 1/60

10 ObS 314/88OGH22.11.1988

Veröff: SZ 61/257 = SSV-NF 2/131

10 ObS 177/90OGH26.06.1990

nur: Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. (T1); Beisatz: Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen. (T2) Veröff: SSV-NF 4/92

10 ObS 137/90OGH09.10.1990

Auch; Beisatz: Dabei ist das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, nach ständiger Rechtsprechung verhältnismäßig weit anzunehmen. (T3)

10 ObS 2/91OGH29.01.1991

nur T1; Beisatz: Festsetzung der Pensionshöhe ist von der Feststellung des Ruhens der Pension trennbar. (T4)

10 ObS 12/91OGH29.01.1991

Beis wie T4

10 ObS 295/92OGH18.03.1993

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 127/95OGH20.07.1995

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 202/95OGH31.10.1995

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 23/96OGH22.04.1996

nur T1

10 ObS 56/96OGH30.07.1996

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

10 ObS 301/98gOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 318/98gOGH20.10.1998

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 12/99hOGH30.03.1999

Auch

10 ObS 220/99xOGH09.11.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/169

10 ObS 133/00gOGH23.05.2000

Auch; Beisatz: Das Gericht hat die Leistung, die mit dem durch die Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannt wurde, mit Urteil neuerlich zuzusprechen und kann insoweit das Klagebegehren nicht abweisen. (T5)

10 ObS 65/02kOGH18.06.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Die Festsetzung der Pensionshöhe ist von der Feststellung des Wegfalls der Pension trennbar. (T6)

10 ObS 211/02fOGH18.07.2002

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T7)

10 ObS 196/03aOGH16.09.2003

Auch

10 ObS 107/12aOGH26.02.2013

nur T1; Beisatz: Infolge dieser inhaltlichen Verknüpfung des Anspruchs auf Invaliditätspension mit dem Anspruch auf berufliche Rehabilitation lässt sich der Teil des Bescheids, der einen Anspruch auf die Pensionsleistung verneint, nicht von jenem trennen, der die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ablehnt. Es tritt daher der gesamte Bescheid außer Kraft, auch wenn die Klage ‑ wie hier ‑ nur den Ausspruch über die Invaliditätspension bekämpft. (T8); Veröff: SZ 2013/22

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00098_8700000_003

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