OGH 10ObS220/99x

OGH10ObS220/99x9.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Arpad S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 1999, GZ 7 Rs 300/98h-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 1998, GZ 27 Cgs 86/94x-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teiles zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger ab 1. 7. 1993 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von S 4.559,70 zuzüglich Kinderzuschuss von S 300,-- und Ausgleichszulage von S 6.153,30 monatlich sowie ab 1. 1. 1994 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von S 4.673,70 zuzüglich Kinderzuschuss von S 300,-- und Ausgleichszulage von S 6.825,30 monatlich aufgewertet entsprechend den zwischenzeitig erfolgten Pensionsanpassungen zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 7. 1993 wird abgewiesen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.975,84 bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.662,56 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 10. 4. 1930 in Klausenburg (Cluj) in der Provinz Siebenbürgen im heutigen Rumänien geboren. Nach Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Bukarest im Jänner 1965 erteilte ihm das Bundesministerium für Inneres mit Erlass vom 9. 4. 1965 einen unbefristeten Sichtvermerk zum dauernden Aufenthalt in Österreich. Daraufhin stellte der Kläger noch im selben Jahr bei den rumänischen Behörden ein Ausreiseansuchen, um zu seinem Cousin nach Österreich übersiedeln zu können. Dieses Ausreiseansuchen wurde abgelehnt und es konnte daher der Kläger, der keinen rumänischen Reisepass besaß, das Land nicht verlassen. Der Kläger bemühte sich jährlich um eine Verlängerung des österreichischen Sichtvermerkes. Am 22. 3. 1978 wurde dem Kläger ein nur für die Ausreise bis 22. 9. 1978 gültiger rumänischer Reisepass ausgestellt. Der Kläger verließ daraufhin am 30. 4. 1978 Rumänien. Am 2. 5. 1978 meldete sich der Kläger als in Langenschönbichl in Österreich wohnhaft an. Die Entlassung des Klägers aus dem rumänischen Staatenverband wurde mit Verordnung vom 11. 12. 1978 genehmigt. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. 10. 1984 wurde dem Kläger die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Bescheid vom 12. 1. 1994 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 7. 1993 und setzte die Höhe der Leistung ab 1. 7. 1993 mit S 4.559,70 und ab 1. 1. 1994 mit S 4.673,70 (brutto) monatlich fest, wobei sie keine Versicherungszeiten auf Grund der Beschäftigung des Klägers in Rumänien berücksichtigte. Die vom Kläger in Rumänien erworbenen Versicherungszeiten konnten nach Ansicht der beklagten Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ARÜG nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde von der beklagten Partei mit dem erwähnten Bescheid entschieden, dass dem Kläger ab 1. 7. 1993 ein Kinderzuschuss für ein Kind von S 300,-- monatlich sowie eine Ausgleichszulage von S 6.153,30 monatlich ab 1. 7. 1993 und von S 6.825,30 monatlich ab 1.1. 1994 gebühre.

Nur gegen die Nichtberücksichtigung der in Rumänien erworbenen Versicherungszeiten im Ausmaß von 30 Jahren richtet sich die vorliegende Klage.

Das Erstgericht wies ein Klagebegehren des Inhalts, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 7. 1993 unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien erworbenen Versicherungszeiten zu gewähren, ab. Gemäß den § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 lit c ARÜG seien Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. 11. 1961 in Rentenversicherungen Rumäniens nach dem Recht des Staates erworben worden seien, in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn sie von Personen erworben worden seien, die als österreichische Staatsbürger nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. 11. 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten. Da der Kläger vor dem 28. 11. 1961 nicht österreichischer Staatsbürger gewesen sei, falle er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ARÜG, weshalb die beklagte Partei die Berücksichtigung der von ihm in Rumänien erworbenen Versicherungszeiten zu Recht abgelehnt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ARÜG falle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Nach dem den sachlichen Geltungsbereich behandelnden § 1 Abs 1 Z 1 regelt das ARÜG, ob und inwieweit a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. 11. 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten, darunter auch Rumänien, nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind, b) nicht als Versicherungszeiten nach lit a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. 11. 1961 in Gebieten anderer Staaten, darunter auch Rumänien, zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten in der österreichischen Pensions-(Renten-)versicherung zu berücksichtigen sind.

Nach Abs 1 Satz 1 des den persönlichen Geltungsbereich regelnden § 2 gilt die Regelung nach § 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

a) die sich am 11. 7. 1953, am 1. 1. 1961 oder am 27. 11. 1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,

b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27. 11. 1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,

c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. 11. 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,

d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit a nach dem 27. 11. 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

Unbestritten ist, dass die Regelung des § 2 Abs 1 lit d ARÜG im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht kommt und dass sich der Kläger weder am 11. 7. 1953, noch am 1. 1. 1961 oder am 27. 11. 1961 im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat, sodass schon aus diesem Grunde auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a ARÜG nicht erfüllt sind. Da § 2 Abs 1 lit c ARÜG nur solche Personen erfasst, die schon vor dem 28. 11. 1961 österreichische Staatsbürger waren, dem Kläger aber unbestritten erst im Jahr 1984 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, fällt der Kläger auch nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs 1 lit c ARÜG (vgl SSV 19/117). Es verbleibt somit die Prüfung der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b ARÜG erfüllt.

Der Kläger räumt dazu zwar ein, dass ihm die Einreise nach Österreich nicht bis zum 27. 11. 1961 bewilligt wurde und er erstmals am 14. 1. 1965 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest einen Antrag auf Bewilligung der Einreise nach Österreich gestellt hat. Nach Ansicht des Klägers verfolge die Regelung des § 2 Abs 1 lit b ARÜG den Zweck, den Personen, die zwar grundsätzlich nach Österreich hätten einreisen können, aber durch die Verhältnisse im Aufenthaltsland erst nach dem Stichtag tatsächlich ausreisen konnten, keinen Nachteil daraus entstehen zu lassen. Wertungsmäßig liege aber kein Unterschied zu jener Gruppe von Personen vor, denen - wie dem Kläger - schon die Erlangung der Einreisebewilligung nach Österreich bzw der Ausreisebewilligung aus dem jeweiligen Aufenthaltsland auf Grund der dortigen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass jemand, dem die Einreise nach Österreich bewilligt worden sei, aus faktischen Gründen jedoch an der tatsächlichen Durchführung dieses Vorhabens gehindert werde, eine Anrechnung seiner Versicherungszeiten nach dem ARÜG erhalte, während derjenige, der auf Grund der tatsächlichen Lage bereits keine solche Erlaubnis wegen der damit verbundenen Gefährdung seiner Person anstreben und auch faktisch dieses Vorhaben der Ausreise nicht durchführen könne, keine Anrechnung der in seinem Aufenthaltsland erworbenen Versicherungszeiten erhalte. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung wäre verfassungswidrig. Da dem Kläger die Erlangung eines Reisepasses und einer Einreisebewilligung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei und er zum maßgebenden Stichtag des § 223 ASVG als "Volksdeutscher" im Sinn des ARÜG anzusehen sei, erfülle er die persönliche Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit b ARÜG.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Durch das ARÜG sollten die Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges mit seinen vielen Flüchtlingen und Heimatvertriebenen auf österreichische und deutsche Staatsbürger sowie auch Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit) auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung gemildert werden (vgl zur Entstehungsgeschichte des ARÜG Rodler, Das Auslandsrenten-Übernahmegesetz SozSi 1962, 345 ff; Müller, Der Begriff der Volksdeutschen in § 2 ARÜG, DRdA 1985, 20 ff, insb 23 ff). Die im ARÜG vorgesehene Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten gilt jedoch gemäß § 2 ARÜG nur für einen bestimmten, im Gesetz genau umschriebenen Personenkreis. Die Vorschriften des ARÜG gelten danach für alle Personen, die sich am 11. 7. 1953 (dem Tag der Unterzeichnung des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung), am 1. 1. 1961 (dem Tag, an dem das ARÜG rückwirkend in Kraft getreten ist) oder am 27. 11. 1961 (dem Tag der Unterzeichnung des Finanz- und Ausgleichsvertrages) im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche anzusehen sind. Die hier allein noch in Betracht kommende Sonderbestimmung des § 2 Abs 1 lit b ARÜG erfasst darüber hinaus deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche, denen die Einreise nach Österreich bis zum 27. 11. 1961 bewilligt wurde, und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten. Der Gesetzgeber hat mit diesem Datum 27. 11. 1961 den spätesten Termin festgelegt, bis zu welchem einem Versicherten die Einreise nach Österreich bewilligt werden musste, damit er in den Genuss der Begünstigungen des ARÜG kommen kann (vgl Albert, Die versicherungsrechtliche Stellung der Flüchtlinge aus den Oststaaten gemäß § 2 ARÜG DRdA 1968, 209 ff [211]). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, da ihm erst mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 9. 4. 1965 ein unbefristeter Sichtvermerk zum dauernden Aufenthalt in Österreich erteilt wurde, sodass es keiner Prüfung der weiteren Frage bedarf, ob der Kläger als "Volksdeutscher" im Sinn des § 2 Abs 1 lit a ARÜG anzusehen wäre.

Dass den Kläger allenfalls kein Verschulden daran trifft, dass er den österreichischen Sichtvermerk erst nach dem 27. 11. 1961 erhalten hat, ist rechtlich unerheblich, weil dem Pensionswerber nach § 2 Abs 1 lit b ARÜG nur die nachweislich unverschuldet verspätete Einreise nach Österreich nachgesehen wird, falls er bereits bis 27. 11. 1961 die Einreisebewilligung nach Österreich erhalten haben sollte (vgl SVSlg 28.555; SSV 4/180).

Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat bereits in der die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch die Befristung des § 1 Abs 1 Z 1 lit a ARÜG bedingten Differenzierung zwischen vor dem 27. 11. 1961 und nach diesem Zeitpunkt gelegenen Zeiten betreffenden Entscheidung SSV-NF 2/81 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass eine Differenzierung (zB durch eine Stichtagsregelung) dann sachlich begründet ist, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt. Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen. Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig, wobei unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist. Es ist zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, soferne nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründet ist. Die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten - ohne Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Staat und ohne jede Gegenseitigkeit - stellt ein "Benefiz" für die dadurch Begünstigten dar. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und auch für die dadurch Betroffenen ungünstigere Normen zu erlassen oder besondere Begünstigungen zu befristen. Dem Gesetzgeber steht daher ein Gestaltungsspielraum insoferne zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist, und es sind gerade im Sozialversicherungsbereich Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Gerade wenn es, wie beim ARÜG, um die Milderung der Kriegsauswirkungen geht, ist die Festsetzung eines Endpunktes für nur bestimmten Personengruppen gewährte Begünstigungen geradezu geboten, weil vielmehr eine unbeschränkte Weitergewährung solcher Begünstigungen gegenüber anderen im Staatsgebiet wohnenden Personen, welche für den Erwerb von Anwartschaften auf Versicherungsleistungen an die Versicherungsträger auch Beiträge zu zahlen haben, gleichheitswidrig sein könnte.

So wie daher der erkennende Senat in der soeben zitierten Entscheidung SSV-NF 2/81 im Falle des damaligen Klägers, der nach mehreren von den rumänischen Behörden abgelehnten Ausreiseansuchen erst im Jahr 1964 nach Österreich ausreisen durfte, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Versicherungszeiten durch die Stichtagsregelung des § 1 Abs 1 Z 1 lit a ARÜG auf die vor dem 27. 11. 1961 gelegenen Zeiten hatte, bestehen auf Grund der dargelegten Erwägungen solche verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht gegen die hier zu beurteilende Stichtagsregelung des § 2 Abs 1 lit b ARÜG, wonach einem Versicherten die Einreise nach Österreich bis zum 27. 11. 1961 bewilligt werden musste, damit er in den Genuss der Begünstigungen des ARÜG kommen kann. Für eine Vorgangsweise nach Art 140 Abs 1 B-VG sieht der erkennende Senat keine Veranlassung.

Die Revision ist somit im Ergebnis nur insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (vgl SSV-NF 4/153 mwN uva). Der Bescheid tritt außer Kraft, soweit er vom Klagebegehren berührt wird. Trotz der Klage wird jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich von dem angefochtenen Bescheid trennen lässt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist allerdings ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen. Begehrt der Kläger - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Pension, so tritt wegen des inneren Zusammenhanges auch der die Ausgleichszulage betreffende Teil außer Kraft (SSV-NF 10/73 mwN). Da der Kläger gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid nach der geltenden Rechtslage festgesetzten Leistungen nichts eingewendet hat, konnte der Oberste Gerichtshof auf Grund der Revision des Klägers die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen und die Leistungen in derselben Höhe wie im angefochtenen Bescheid zusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obwohl der Kläger mit seiner Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistungen erfolgte (SSV-NF 4/153 mwN ua).

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