Rechtssatz
Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen.
8 Ob 533/87 | OGH | 11.06.1987 |
Beisatz: Es genügt, dass der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)<br/>Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister) |
1 Ob 1551/95 | OGH | 27.07.1995 |
|
1 Ob 186/97b | OGH | 28.04.1998 |
Beisatz: Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich ist. (T2) |
7 Ob 80/99m | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T3) |
8 Ob 194/01i | OGH | 21.02.2002 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T4) <br/>Beisatz: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/25 |
7 Ob 225/03v | OGH | 29.09.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten. (T6) |
1 Ob 125/05x | OGH | 18.10.2005 |
Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. (T7) |
3 Ob 66/06m | OGH | 27.06.2006 |
Beis wie T5 nur: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. (T8)<br/>Beis wie T6 nur: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. (T9) |
4 Ob 52/06k | OGH | 19.12.2006 |
Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T10) |
5 Ob 45/07i | OGH | 03.04.2007 |
Auch; Beis wie T1; Besi wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn sie ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wurde. (T11) |
1 Ob 99/09d | OGH | 06.07.2009 |
Auch; Beisatz: Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind. (T12)<br/>Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T13) |
2 Ob 126/13p | OGH | 14.11.2013 |
nur: Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen. (T14)<br/>Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12 |
4 Ob 100/15g | OGH | 11.08.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten. (T15)<br/> |
4 Ob 192/15m | OGH | 17.11.2015 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T17)<br/> |
2 Ob 87/15f | OGH | 12.04.2016 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 |
2 Ob 137/16k | OGH | 27.10.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T18) |
3 Ob 193/17d | OGH | 22.11.2017 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 |
3 Ob 184/18g | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00537_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)