OGH 3Ob12/13f

OGH3Ob12/13f20.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, und deren Nebenintervenienten Dkfm. E*****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 2 R 191/12s-29, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Juli 2012, GZ 3 Cg 79/11x-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 16. März 2009 erwarb die beklagte GmbH vom Nebenintervenienten zwei Liegenschaften. Das Eigentumsrecht der beklagten Partei wurde im Jahr 2009 grundbücherlich einverleibt.

Mit seiner Klage will der Kläger die Einverleibung des Eigentumsrechts zu seinen Gunsten, in eventu zu Gunsten des Verkäufers erreichen. Er steht auf dem Standpunkt, er habe mit dem Nebenintervenienten bereits im Dezember 2008 eine verbindliche Kaufvereinbarung abgeschlossen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe vom Erstkauf durch den Kläger Kenntnis gehabt und in dessen Forderungsrecht eingegriffen, weshalb die beklagte Partei zur Naturalrestitution durch Übertragung der Liegenschaften verpflichtet sei.

Das Erstgericht wies die Klage mit der wesentlichen Begründung ab, dass die beklagte Partei - unabhängig davon, ob zwischen dem Nebenintervenienten und dem Kläger ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei - nicht bewusst in ein Forderungsrecht des Klägers eingegriffen habe; auch eine Übergabe der Liegenschaften an den Kläger (die das fremde Forderungsrecht als „besitzverstärktes“ erkennbar gemacht hätte) habe nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

In der außerordentlichen Revision wird vom Kläger keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt. Vielmehr zeigt sich in seinem Rechtsmittelvorbringen besonders deutlich die Einzelfallbezogenheit der angefochtenen Entscheidung.

1. Ein schadenersatzrechtlicher Herausgabean-spruch des Klägers als „Erstkäufer“ setzt voraus, dass er selbst ebenfalls einen Titel zum Erwerb der Liegenschaft gehabt hätte (vgl Reischauer in Rummel 3 § 1332 Rz 20). Eine - rechtsgeschäftlich verbindliche - Punktation iSd § 885 ABGB liegt allerdings nicht vor. Zwar wurde eine Einigung über die essentialia negotii (Kaufobjekt und Kaufpreis) erzielt, doch bestand noch Uneinigkeit über Nebenpunkte (siehe 6 Ob 639/76 = RIS-Justiz RS0038573 [T4]), insbesondere über die Zahlungsmodalitäten (siehe dazu 2 Ob 87/73 = RIS-Justiz RS0013948).

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen schadenersatzrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Kläger als „Zweitkäufer“ (RIS-Justiz RS0022852, RS0025920, RS0113118) nicht vorliegen würden. Die Rechtsprechung fordert grundsätzlich ein wissentliches Handeln des „Zweitkäufers“ zum Nachteil des Erstkäufers (RIS-Justiz RS0022852 [T1 und T2]). Eine Nachforschungspflicht des „Zweitkäufers“ wird nur ausnahmsweise angenommen, vor allem dann, wenn das fremde Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist (RIS-Justiz RS0022852 [T9 und T12]).

3. Somit liegen beide genannten Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich ganz im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung; auf die vom Kläger kritisierte zusätzliche Begründung durch das Berufungsgericht, das dem Kläger auch sein langes Zuwarten bis zur Klageführung vorwarf, kommt es nicht mehr an.

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