OGH 1Ob221/99b (RS0113118)

OGH1Ob221/99b25.1.2000

Rechtssatz

Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten (hier: des wohnungsbedürftigen Ehegatten) doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts - aber entgegen der in der Entscheidung 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 vertretenen Auffassung in der Tat nur im Fall der Besitzverstärkung des Forderungsrechts - zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.

Normen

ABGB §97
ABGB §1295 IIf7e

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000
3 Ob 70/00sOGH26.02.2001
7 Ob 225/03vOGH29.09.2004
1 Ob 125/05xOGH18.10.2005

Auch

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch ist dann gegeben, wenn der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)<br/>Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T2)

4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Auch

1 Ob 99/09dOGH06.07.2009

Auch; nur: Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3)<br/>Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T4)

9 Ob 57/10pOGH27.07.2011

Auch

3 Ob 12/13fOGH20.02.2013

Auch

9 Ob 7/13iOGH27.08.2013

Auch

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; Beis wie T1

2 Ob 87/15fOGH12.04.2016

Auch

2 Ob 59/20wOGH25.02.2021

Beisatz: Hier: Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Käufers. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_001

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