Normen
AußStrG §249 Abs2
AußStrG §249 Abs3
AußStrG 2005 §127
1 Ob 684/86 | OGH | 16.12.1986 |
Veröff: SZ 59/224 |
7 Ob 717/89 | OGH | 14.12.1989 |
Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis solange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist. (T1) |
2 Ob 513/90 | OGH | 31.01.1990 |
nur: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T2) |
2 Ob 530/93 | OGH | 13.05.1993 |
5 Ob 23/97m | OGH | 11.02.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht aber nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung anzufechten, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen. (T3) |
1 Ob 216/01y | OGH | 25.09.2001 |
nur T2; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber will für sich persönlich das Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft erstreiten. Das Sachwalterrecht kann aber nicht dem Interesse eines bestimmten Rechtsanwalts an der Erschließung einer Einkommensquelle dienen. (T4) |
10 Ob 17/03b | OGH | 27.05.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. Er kann hingegen nicht geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde, weil die Frage, ob es der Bestellung eines Sachwalter bedarf, nicht von ihm zu beurteilen ist. (T5) |
1 Ob 198/03d | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Hier: Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht. (T6) |
6 Ob 201/05k | OGH | 06.10.2005 |
Vgl aber; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T7); Veröff: SZ 2005/142 |
6 Ob 284/05s | OGH | 15.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T8); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T9) |
5 Ob 44/06s | OGH | 07.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
3 Ob 109/09i | OGH | 22.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Sachwalter ist legitimiert, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben, wenn er - wie hier - geltend macht, dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben wurde. (T10) |
1 Ob 83/11d | OGH | 29.09.2011 |
Auch; Beis wie T10 |
6 Ob 95/12g | OGH | 13.09.2012 |
Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn er sich gegen den Umfang seiner Bestellung richtet. (T11) |
8 Ob 117/20v | OGH | 23.02.2021 |
Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0010OB00684_8600000_002
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