OGH 2Ob530/93

OGH2Ob530/9313.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Günther J*****, infolge Rekurses der zur Sachwalterin bestellten Karin J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 4.März 1993, GZ 2 R 498/92-26, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.Oktober 1992, GZ 20 SW 21/91-19, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Über Anregung der Mutter des Betroffenen leitete das Erstgericht ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ein. Es bestellte zur Vertretung des Betroffenen in diesem Verfahren einen einstweiligen Sachwalter. Dieser teilte dem Erstgericht mit, "diesen Fall" nicht mehr zu übernehmen, stellte dann aber gegenüber dem Erstrichter klar (Aktenvermerk vom 30.März 1992 auf AS 25), nicht gegen seine Bestellung rekurrieren zu wollen, sondern nur keine "endgültigen" Sachwalterschaften mehr übernehmen zu können. Dieser einstweilige Sachwalter beteiligte sich zwar bisher am Verfahren nicht, ist aber auch nicht enthoben.

Das Erstgericht bestellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 239 ff AußStrG für den Betroffenen die Rekurswerberin zur Sachwalterin mit dem Aufgabenkreis "Regelung der Wohnversorgung und Einkommensverwaltung".

Die bestellte Sachwalterin erhob dagegen Rekurs wegen aus der "Untätigkeit des einstweiligen Sachwalters" abgeleiteter Mangelhaftigkeit (Nichtigkeit) des Verfahrens und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die neuerliche Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters.

Text

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Den ordentlichen "Revisionsrekurs" erklärte es für zulässig. Die vom Erstgericht nicht unterbundene Untätigkeit des bestellten einstweiligen Sachwalters verleihe der Rekurswerberin nicht das Recht zur Bekämpfung der Mangelhaftigkeit des ihrer Bestellung zur Sachwalterin vorangegangenen Verfahrens. Ein bestellter Sachwalter sei vielmehr nur in Fragen der (Notwendigkeit der) Sachwalterbestellung rechtsmittelbefugt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Sachwalterin gegen diese Entscheidung erhobene ("Revisions")Rekurs ist nicht zulässig.

Zur Frage der Rechtsmittellegitimation eines noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters besteht - entgegen der vom Rekursgericht geäußerten Auffassung - bereits veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die (teils nur im Ergebnis) den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz rechtfertigt. In der Entscheidung SZ 59/224 wurde dargelegt, daß der (gemäß § 247 AußStrG) noch nicht rechtswirksam bestellte Sachwalter nur insoweit gegen den Beschluß auf Bestellung eines Sachwalters rechtsmittelbefugt ist, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann; er könne etwa geltend machen, daß er nicht zum Sachwalter zu bestellen gewesen wäre oder daß der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten nicht deutlich umschrieben worden sei, nicht aber, daß kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters vorliege. Dieser Entscheidung folgte der Oberste Gerichtshof - wenigstens in der Begründung - auch in den weiteren Entscheidungen 7 Ob 717/89 und 2 Ob 513/90. Von diesen Entscheidungen abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall, in welchem die Rechtsmittelwerberin nicht etwa ihrem dargestellten Rechtsmittelrecht zu unterstellende Umstände geltend macht, sondern ausschließlich das vor ihrer Bestellung durchgeführte erstinstanzliche Verfahren als nichtig bzw mangelhaft bekämpft, kein Anlaß. Abgesehen davon, daß von einer Nichtigkeit im Sinne einer mangelnden Vertretung des Betroffenen im Verfahren schon deshalb keine Rede sein kann, weil für ihn nach wie vor ein - wenn auch vor Gericht nicht tätig gewordener - einstweiliger Sachwalter bestellt ist, steht es der noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalterin daher nicht zu, die Tatsache der Notwendigkeit der Sachwalterbestellung an sich zu bekämpfen.

Wegen der zur strittigen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtsmittelbefugnis eines noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters verfällt sohin der Rekurs der Zurückweisung, ohne daß es noch vor der Entscheidung einer Verfahrensergänzung im Sinne des § 249 Abs 3 AußStrG (Beteiligung des einstweiligen Sachwalters am Rechtsmittelverfahren) bedarf.

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