OGH 3Ob558/86 (RS0017459)

OGH3Ob558/8610.12.1986

Rechtssatz

Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.

Normen

ABGB §896
ABGB §1489 I

3 Ob 558/86OGH10.12.1986
5 Ob 64/94OGH28.06.1994

Vgl auch

7 Ob 632/95OGH15.05.1996

Auch

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels). (T1) Veröff: SZ 69/78

1 Ob 120/99zOGH25.01.2000

Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. (T2)

7 Ob 91/01kOGH27.04.2001

Auch; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 49/03dOGH24.04.2003
5 Ob 125/15sOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 105/16yOGH29.06.2017

Auch; Beisatz: Beim Regressanspruch nach § 896 ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist; die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. (T3)

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/11

2 Ob 103/17mOGH26.06.2018

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19861210_OGH0002_0030OB00558_8600000_002