Rechtssatz
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
4 Ob 2017/96p | OGH | 26.03.1996 |
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Rückersatz entsteht erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels). (T1) Veröff: SZ 69/78 |
1 Ob 120/99z | OGH | 25.01.2000 |
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. (T2) |
8 Ob 105/16y | OGH | 29.06.2017 |
Auch; Beisatz: Beim Regressanspruch nach § 896 ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist; die Verjährung des Regressanspruchs beginnt vielmehr erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners zu laufen. (T3) |
10 Ob 68/17y | OGH | 20.02.2018 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/11 |
Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00558_8600000_002