OGH 8Ob545/86 (RS0017159)

OGH8Ob545/863.4.1986

Rechtssatz

Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden.

Normen

AußStrG §14
ZPO §519
ZPO 528
GebAG 1975 §41 Abs1

8 Ob 545/86OGH03.04.1986
1 Ob 601/86OGH14.07.1986

nur: Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat. (T1)

1 Ob 593/90OGH02.05.1990
1 Ob 508/94OGH16.02.1994
1 Ob 526/94OGH29.03.1994

Auch

2 Ob 236/97pOGH04.09.1997

Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 41 Abs 1 GebAG idF BGBl 1994/623 können nunmehr auch Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden. (T1a); Bem: Gegenteilig auch schon 7 Ob 2056/96w und 7 Ob 148/97h; vgl auch RS0109926 (T1b); Bem: Richtigstellung der Gleichstellung von ursprünglich "Vgl auch" auf "Gegenteilig" und Beifügung des Beisatzes im Sinn des tatsächlichen Entscheidungsinhalts - März 2010 (T1c)

7 Ob 235/01mOGH14.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe. (T2)

9 Ob 39/21gOGH28.07.2021

Beis nur wie T1a

Dokumentnummer

JJR_19860403_OGH0002_0080OB00545_8600000_001