OGH 7Ob2056/96w (RS0109926)

OGH7Ob2056/96w17.4.1996

Rechtssatz

Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.

Normen

ZPO §519 Abs1 E5
ZPO §519 Abs1 G
GebAG 1975 §41 Abs1

7 Ob 2056/96wOGH17.04.1996
6 Ob 144/98iOGH16.07.1998
2 Ob 177/98pOGH09.07.1998

Vgl auch; nur: Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar. (T1)

16 Ok 16/03OGH08.09.2003

Vgl; Beisatz: Auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse unterliegen der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 41 Abs 1 GebAG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960417_OGH0002_0070OB02056_96W0000_001

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