OGH 1Ob526/94

OGH1Ob526/9429.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.August 1993 verstorbenen Robert P*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Adolf P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1994, GZ 44 R 99/94-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27.November 1993, GZ 6 A 407/93-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen für dessen Schätzung von zur Verlassenschaft gehörigen Fahrnissen antragsgemäß; das Rekursgericht setzte infolge Rekurses des Revisors beim Landesgericht für ZRS Wien den Gebührenbetrag herab.

Der vom Sachverständigen gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig ist. Im Schrifttum wurde zwar (etwa Krammer in SV 1991,26, und Bajons in ÖJZ 1993,145) Kritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 593/90 u.a.) geübt, der Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle erstrecke sich auch auf Beschlüsse, mit welchen das Gericht zweiter Instanz über die Gebühren eines Sachverständigen erstmals entschieden hat. Diese Kritik - die den Obersten Gerichtshof übrigens zu einer Änderung seiner Auffassung nicht bewegen konnte (1 Ob 508/94 ua) - betraf aber nicht Fälle wie den vorliegenden, in welchen das Gericht zweiter Instanz einen erstgerichtlichen Gebührenbestimmungsbeschluß im Rechtsmittelverfahren zu prüfen hatte.

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