OGH 14Ob22/86 (RS0060748)

OGH14Ob22/864.3.1986

Rechtssatz

Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. Lehnt ein Arbeitnehmer eine ihm aufgetragene Arbeit in der irrigen Meinung ab, er sei zu ihrer Durchführung nicht verpflichtet, obliegt ihm der Nachweis, dass er sich über seine Verpflichtung trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem Irrtum befunden hat.

Normen

GewO 1859 §82 litf

14 Ob 22/86OGH04.03.1986

Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28)

14 Ob 129/86OGH15.07.1986

Auch; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. (T1)

14 ObA 8/87OGH17.02.1987

Auch; nur T1

9 ObA 36/89OGH22.02.1989
9 ObA 122/93OGH09.06.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weigerung, Überstunden zu leisten. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T2)

8 ObA 314/95OGH18.04.1996

Auch; nur T1

9 ObA 167/00zOGH06.09.2000

Auch; nur T1

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T1

9 ObA 53/02pOGH08.05.2002

Vgl; nur T1; Beisatz: Da dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein muss, schließt ein - nicht vorwerfbarer - Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - dies kann auch ein Rechtsirrtum sein - die Schuld aus. (T3)

8 ObA 179/02kOGH29.08.2002

Vgl; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Dem Arbeitnehmer ist jedenfalls zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt. Unterzieht er sich diesen Untersuchungen ohne wesentlichen Verzug, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, ihm aber jedenfalls kein Verschulden anzulasten. (T5)

8 ObA 88/05gOGH23.02.2006

nur T1

9 ObA 6/13tOGH29.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00022_8600000_002

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