OGH 9ObA167/00z

OGH9ObA167/00z6.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ridvan E*****, Hotelbediensteter, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Helmut M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 127.418,91 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2000, GZ 7 Ra 53/00v-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1999, GZ 24 Cga 37/98w-18, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionswerber gegen die in Beschlussform erfolgte Abweisung (= Verwerfung) der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen im § 519 ZPO nicht aufgezählten und daher unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichtes handelt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 519 mwN, insbesondere EvBl 1996/135).

Selbst wenn man mit dem Beklagten der von den Vorinstanzen nicht geteilten Meinung wäre, in der Berichtigung der zunächst irrtümlich als zweitklagende Partei angeführten Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark auf die Vertreterin des Klägers liege eine Klagezurückziehung, könnte dies, weil nur der Kläger E***** sein Klagebegehren aufrecht erhalten hat, allenfalls ein Kosteninteresse begründen. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dessen Anrufung nicht zu begründen, weil sowohl Kosten erster als auch zweiter Instanz einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht unterliegen (SZ 61/6, 4 Ob 1032/90, zuletzt 9 Ob 110/99p uva). Die - im Übrigen nicht weiter ausgeführten - Beweisrüge des Beklagten ist unzulässig, weil die Revisionsgründe im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt sind und der Oberste Gerichtshof demnach an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden ist.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint.

Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung reicht als Schuldform wohl Fahrlässigkeit, doch muss dem Arbeitnehmer bei Beobachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein (Kuderna, Entlassungsrecht2 138 iVm 114). Für die Annahme einer solchen Fahrlässigkeit bieten aber die getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Selbst dann, wenn der Kläger übersehen hätte, dass Gäste in der Nacht eintreffen würden, kann ihm daraus kein relevanter Vorwurf gemacht werden. Die für 23 Uhr angekündigten Gäste waren nämlich bis 2 Uhr immer noch nicht eingetroffen. Auch im Falle der Kenntnis einer noch bevorstehenden Ankunft hätte man es dem Kläger nicht verwehren können, zu diesem Zeitpunkt die Toilette aufzusuchen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen hörte er dort weder die von den mittlerweile eingetroffenen Gästen betätigte Hotelglocke noch das mitgenommene, mit der Hotelanlage verbundene Mobiltelefon. Auch der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, welche Alternativen dem Kläger offen gestanden wären, um dennoch einen Empfang der verspäteten Gäste zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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