OGH 7Ob639/85 (RS0014806)

OGH7Ob639/8521.11.1985

Rechtssatz

Bedient sich der Finanzierer des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, muss er es gegen sich gelten lasse, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrages (also bei der Abgabe seines Vertragsofferts) listig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlasst oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war.

drittfinanzierter Kauf

 

Normen

ABGB §870 A
ABGB §871 A
ABGB §875
ABGB §1063 B

7 Ob 639/85OGH21.11.1985

Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356

1 Ob 540/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/77

4 Ob 586/95OGH21.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Der Finanzierer muss auch dann eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen eines Willensmangels hinnehmen, wenn er von der durch den Verhandlungsgehilfen bewirkten Täuschung, Drohung oder Irreführung gar nichts wusste. Nur jene Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, die das Finanzierungsgeschäft betreffen. (T1)

6 Ob 507/95OGH12.10.1995

Auch

2 Ob 156/97yOGH10.07.1997

Vgl auch

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999

Auch; Beis wie T1

2 Ob 313/99iOGH18.11.1999

Vgl auch

1 Ob 336/99iOGH21.06.2000

Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Information über Anlagerisiko durch Vermittler. (T2)

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Ähnlich; Veröff: SZ 73/160

9 Ob 186/02xOGH02.10.2002

Beis wie T1

5 Ob 41/03wOGH08.04.2003

Beis wie T1

9 Ob 41/03zOGH24.09.2003

Auch; Beisatz: Ist auf Grund der engen Verflechtung die Verkäuferin als Erfüllungsgehilfin der klagenden Bank zu betrachten, umfassen beim Abschluss verursachte Willensmängel nicht nur den Kaufvertrag sondern auch den Kreditvertrag und Mithaftungsvertrag. (T3)

7 Ob 13/04vOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/57

1 Ob 5/04yOGH12.10.2004

Beis wie T1

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

Ähnlich; Beis wie T2

3 Ob 244/06pOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 44/07kOGH23.04.2007

Veröff: SZ 2007/62

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T4); Veröff: SZ 2011/83

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T5); Veröff: SZ 2012/139

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00639_8500000_001

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