OGH 9Os159/85 (RS0099992)

OGH9Os159/8523.10.1985

Rechtssatz

Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so ist eine dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.

Normen

StPO §284 Abs1 B
StPO §285a Z1

9 Os 159/85OGH23.10.1985

Veröff: SSt 56/83

11 Os 97/92OGH03.09.1992
11 Os 107/94OGH04.08.1994

Beisatz: Hier: Nach (verfehlter) Anmeldung und (schon vom Erstgericht zurückgewiesene) Ausführung einer "Berufung wegen Schuld". (T1)

13 Os 157/95OGH22.11.1995

Vgl auch; nur: Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. (T2)

13 Os 190/96OGH11.12.1996

Vgl; Beisatz: Zurückweisung der nicht (rechtzeitig) angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet. (T3)

12 Os 34/03OGH03.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anmeldung der "Berufung wegen Schuld und Strafe". (T4)

13 Os 120/07gOGH07.11.2007

nur T2; Beisatz: Hier: Anmeldung einer Berufung wegen Strafe. (T5)

12 Os 52/08aOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" ist keine Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig. (T6)

12 Os 43/15pOGH09.07.2015

Auch

11 Os 123/16xOGH17.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851023_OGH0002_0090OS00159_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)