OGH 11Os97/92

OGH11Os97/923.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich H***** wegen der §§ 83 Abs. 1, 86 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.Juli 1992, GZ 5 d Vr 12684/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Nach Verkündung des gegen ihn ergangenen Urteils am 4.Juni 1992 meldete der Angeklagte Erich H***** "Berufung puncto Strafe" an (S 225).

Der Verteidiger brachte nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn am 25.Juni 1992 (S 3 d des A.u.VB.) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 9.Juli 1992 (ON 36) zur Ausführung.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27.Juli 1992 (ON 38) wies der Vorsitzende des Schöffensenates die Nichtigkeitsbeschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der Angeklagte nach der Urteilsverkündung "(nur) Berufung angemeldet" habe.

Die dagegen vom Angeklagten fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet.

Darin, daß der Angeklagte nach der Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung anmeldete, kann zwar - hierin ist der Beschwerde an sich beizutreten - noch kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Es wäre dem Angeklagten freigestanden, innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs. 1 StPO die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen. Da er dies aber unterließ und die Nichtigkeitsbeschwerde sohin von einer Person ausgeführt wurde, der dieses Rechtsmittel nicht mehr zusteht, verfiel die Ausführung gemäß § 285 a Z 1 StPO zu Recht der Zurückweisung.

In eine meritorische amtswegige Erörterung der in der unzulässigen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob vorliegend das Strafgesetz in der Bestimmung des § 86 StGB zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde, war nicht einzutreten, weil § 290 Abs. 1 StPO eine derartige Prüfung allein "aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde" vorsieht, im vorliegenden Fall aber bloß über eine Beschwerde nach § 285 b StPO zu befinden war (vgl SSt 56/83).

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