Normen
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2
5 Ob 58/85 | OGH | 10.09.1985 |
Veröff: MietSlg XXXVII/33 |
5 Ob 74/85 | OGH | 29.10.1985 |
2 Ob 673/85 | OGH | 18.02.1986 |
5 Ob 63/88 | OGH | 27.09.1988 |
Auch; Beisatz: In diesem Haus dürfen sich also keine Geschäftsräume befinden. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1989,42 (Call) |
5 Ob 39/90 | OGH | 26.06.1990 |
nur: Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat. (T2)<br/>Beisatz: Wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen. (T3) |
5 Ob 134/92 | OGH | 29.09.1992 |
Vgl auch; Veröff: WoBl 1993,115 (Call) |
5 Ob 141/95 | OGH | 28.11.1995 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeschädlichkeit eines selbständig vermietbaren Geschäftsraums (aber auch eines selbständig vermietbaren zusätzlichen Wohnraums) ist daher immer unter dem Aspekt zu beurteilen, ob er nach der Verkehrsauffassung Teil eines einheitlichen Objektes ist, bei dem der Wohnzweck im Vordergrund steht oder Geschäfts- und Wohnzweck so eng verbunden sind, dass sich der eine vom anderen nicht trennen lässt. Eine derartige Akzessorietät zwischen Wohn- und Geschäftszweck wird in der Regel bei einem Bauernhaus anzunehmen sein, in dem eine Bauernfamilie wohnt und wirtschaftet. (T4) |
7 Ob 519/96 | OGH | 27.03.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T5) |
5 Ob 87/98z | OGH | 21.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T6) |
7 Ob 70/07f | OGH | 30.05.2007 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
8 Ob 87/08i | OGH | 05.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Berücksichtigung von „nachträglich" ausgebauten Dachböden stellt auf solche Räume ab, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren. (T7) |
10 Ob 27/09g | OGH | 16.06.2009 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
3 Ob 53/10f | OGH | 28.04.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
7 Ob 223/14s | OGH | 09.04.2015 |
Beis wie T7 |
4 Ob 245/17h | OGH | 29.05.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00058_8500000_001
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