OGH 5Ob58/85 (RS0069320)

OGH5Ob58/8510.9.1985

Rechtssatz

Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und dass spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann.

Normen

MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

5 Ob 58/85OGH10.09.1985

Veröff: MietSlg XXXVII/33

5 Ob 74/85OGH29.10.1985
2 Ob 673/85OGH18.02.1986
5 Ob 63/88OGH27.09.1988

Auch; Beisatz: In diesem Haus dürfen sich also keine Geschäftsräume befinden. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1989,42 (Call)

5 Ob 39/90OGH26.06.1990

nur: Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat. (T2)<br/>Beisatz: Wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen. (T3)

5 Ob 134/92OGH29.09.1992

Vgl auch; Veröff: WoBl 1993,115 (Call)

5 Ob 141/95OGH28.11.1995

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeschädlichkeit eines selbständig vermietbaren Geschäftsraums (aber auch eines selbständig vermietbaren zusätzlichen Wohnraums) ist daher immer unter dem Aspekt zu beurteilen, ob er nach der Verkehrsauffassung Teil eines einheitlichen Objektes ist, bei dem der Wohnzweck im Vordergrund steht oder Geschäfts- und Wohnzweck so eng verbunden sind, dass sich der eine vom anderen nicht trennen lässt. Eine derartige Akzessorietät zwischen Wohn- und Geschäftszweck wird in der Regel bei einem Bauernhaus anzunehmen sein, in dem eine Bauernfamilie wohnt und wirtschaftet. (T4)

7 Ob 519/96OGH27.03.1996

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T5)

5 Ob 87/98zOGH21.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T6)

7 Ob 70/07fOGH30.05.2007

Vgl auch; Beis wie T6

8 Ob 87/08iOGH05.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Berücksichtigung von „nachträglich" ausgebauten Dachböden stellt auf solche Räume ab, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren. (T7)

10 Ob 27/09gOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 53/10fOGH28.04.2010

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 223/14sOGH09.04.2015

Beis wie T7

4 Ob 245/17hOGH29.05.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00058_8500000_001

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